AGB
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Erbringung dervon der Pay-Jet GmbH, Maria-Theresia-Straße 12, 81675 München (im Folgenden: „Pay-Jet“) für Vertragsunternehmen (im Folgenden: „VU“) auf Basis einer gesondertenVereinbarung (im Folgenden: „Servicevertrag“) angebotenen Leistungen imZusammenhang mit der technischen Abwicklung von bargeldlosen Zahlungsvorgängenan physischen Zahlungsverkehrsterminals sowie über entsprechende cloudbasiertePlattformlösungen. Die AGB sind integraler Bestandteil des jeweiligenServicevertrages. Diese AGB gelten ausschließlich.Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragsunternehmen („VU“) werden nur anerkannt, wenn sie von Pay-Jetausdrücklich schriftlich oder in Textformbestätigt werden. ImFalle von Widersprüchen zwischen denRegelungen dieser AGB und des Servicevertrags gehen die Regelungen im Servicevertrag vor.
2. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss, Vertragsänderungen und Nutzungsbeschränkungen
2.1 Vertragsgegenstand
Gegenstand der im Servicevertrag vereinbarten Leistungen der Pay-Jet sind neben der Vermietung und/oder dem Verkauf von POS-Terminalssowie damit zusammenhängende Leistungen auch Leistungen im Zusammenhang mit dertechnischen Abwicklung von Transaktionen über POS-Terminals (im Folgenden:„POS-Services“) sowie eine cloudbasierte Plattformlösung im Zusammenhang mitder technischen Abwicklung von Transaktionenim eCommerce und Anbindung von Händlersystemen als sog. „Software as a Service“-Lösung (im Folgenden:„Plattform“-Services). Auf dem POS-Terminals ist eine Software (im Folgenden:„Terminal-Software“) installiert, die die Nutzungder von Pay-Jetangebotenen POS-Services ermöglicht.
2.2 Pay-Jet erbringt keine Zahlungsdienste, Einschaltung von Zahlungsdienstleistern durch das VU
Pay-Jeterbringt keine Zahlungsdienste (z.B. Acquiring). Pay-Jet trittausschließlich als technischer Dienstleisterim Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von bargeldlosen Zahlungen auf.Die Zahlungen erfolgen ausschließlich direkt zwischenden Zahlungsdienstleistern an das VU, ohne dass Pay-Jet Einflussauf den jeweiligen Zahlungsvorgang oder die hierbei übermitteltenInformationen nimmt. Pay-Jet selbst leitet weder Zahlungen weiter noch nimmtsie diese entgegen. Pay-Jet hat keine Einwirkungsmöglichkeiten auf diejeweiligen Zahlungsflüsse.
Das VU hat fürdie Abwicklung von Zahlungen einen Zahlungsdienstleister (z.B. Acquirer)einzuschalten. Das VU und der Zahlungsdienstleister stehen für solcheZahlungsdienste (z.B. Acquiring) in einem direktem Vertragsverhältnis. An diesem Vertragist Pay-Jet nicht beteiligt. Die Entscheidung insbesondere über den Abschluss oder die Ablehnung sowie überInhalt, Beschränkung und/oder Beendigung eines solchen Vertragsverhältnissesobliegt ausschließlich dem jeweiligen Zahlungsdienstleister.
2.3 Vertragsschluss
Soweit nichtanders vereinbart, kommt der Vertrag mit der Annahme des Antrages des VU aufAbschluss des Servicevertrags durch Pay-Jet zustande. Die Annahmeerklärung vonPay-Jet gegenüber dem VU erfolgt in schriftlicher Form oder Textform(z.B. E-Mail). EtwaigeDarstellungen in Werbematerialien oder auf der Website von Pay-Jet sind unverbindlich, sofernnicht anderweitig vereinbart. Das VU kann im Zusammenhang mit einemTerminalkauf und/oder Terminalmiete zu bereits gekauftenoder gemieteten POS-Terminals weitere POS-Terminalsan Pay-Jet per Textform (z.B. E-Mail) beauftragen. Pay-Jet kann diese Angebote entwederausdrücklich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung an dieangegebene E-Mail-Adresse des VU) oder konkludent (z.B. durch Zusendung derPOS-Terminals) annehmen. Die Zusendung einer Rechnung, die Freischaltung des Produkts bzw. der Plattformoder die sonstige Erbringung der Leistung steht einer ausdrücklichenAnnahmeerklärung durch Pay-Jet gleich.
2.4 Vertragsänderungen
Pay-Jet kanndiese AGB und die leistungsbezogenen Bestimmungen des Servicevertrags ändern,soweit (i) gesetzliche oder regulatorische Vorgaben, Anforderungen von Zahlungsdienstleistern oder Kartenorganisationen
oder (ii) technische Entwicklungen dies erfordern und hierdurch das vertragliche Gesamtgefüge nicht wesentlich zu Ungunsten des VU verschoben wird.Änderungen werden dem VU mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform angeboten. Das VU kann den Änderungen bis zu dem vorgeschlagenen Zeitpunktdes Wirksamwerdens schriftlich widersprechen. Widerspricht das VU, sindsowohl Pay-Jet als auch das VU berechtigt, den Vertrag hinsichtlich derbetroffenen Leistungen mit einer Frist von zwei Monaten zum Wirksamwerden derÄnderung zu kündigen. Widerspricht das VUnicht, gelten die Änderungen alsgenehmigt. Hierauf wird Pay-Jet das VU in der Änderungsmitteilung hinweisen.
2.5 VU handelt in Ausübung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit; Nutzungsbeschränkung
Das VU handeltbei dem Abschluss eines Servicevertrages ausschließlich in Ausübung seinergewerblichen oder selbstständigen beruflichenTätigkeit gemäß § 14 BGB. EineNutzung der Leistungen von Pay-Jet durch das VU zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Das VU darfPay-Jet-Leistungen nicht in einerForm verwenden, die gegen geltendes Recht oder Rechte Dritterverstößt. Das VU stellt insbesondere sicher, dass es über sämtliche öffentlich-rechtlichen, behördlichenGenehmigungen, Erlaubnisse und/oder Zulassungen zur rechtmäßigen Ausübungseiner geschäftlichen Tätigkeiten und zur Durchführung dieses Vertragesverfügt.
3. Bedingungen der DeutschenKreditwirtschaft
Bei Nutzungdes Girocard-Systems (im Folgenden: „Girocard“) der Deutschen Kreditwirtschaft (im Folgenden: „DK“) geltend ergänzend zu diesen AGB dieDK-Händlerbedingungen (www.girocard.eu) sowie die weiterenAnforderungen der DK zum Einsatz von aktuellen technischen Vorschriften anPOS-Terminals der DK.
4. Leistungen der Pay-Jet
4.1 Bestimmungen für POS-Services
Pay-Jet überlässt dem VU das POS-Terminal. Diese Überlassung erfolgtentweder dauerhaft im Rahmen eines Kaufvertrages (Ziffer 9 der AGB) oder aufZeit im Rahmen eines Mietvertrages (Ziffer 10 der AGB). Eine entsprechendeVereinbarung erfolgt im Servicevertrag. Das VU wird die für den Betrieb desPOS-Terminals erforderlichen räumlichen, technischen und sonstigen Anschlussvoraussetzungen auf eigene Kostentermingerecht schaffen und funktionsfähig halten.
Soweit die Parteien die Erbringung von POS-Services vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen:
4.1.1 Datenübermittlung und Kartenprüfung
BeiZahlungskarten übermittelt Pay-Jet gemäß den für das jeweilige Bezahlverfahrengeltenden Anforderungen bzw. den Anforderungen des jeweils zuständigen Acquirers Autorisierungsanfragen und -antworten zwischen den POS- und der jeweilszuständigen Empfängeradresse. Darüber hinaus erstellt Pay-Jet gemäß den Angabendes VUs Abrechnungsdateien (im Folgenden: „Umsatzdaten“) und übermittelt diesean die jeweils zuständige Empfängeradresse. Der Auftrag zur Übermittlung dieserUmsatzdaten an die jeweils zuständige Empfängeradresse wird durch einen vom VU vorzunehmenden Kassenschnitt an dem POS-Terminal erteilt. Pay-Jet schuldet lediglichdie inhaltlich unveränderte Weiterleitung der vom VU und der Empfängeradresse jeweils erhaltenen Daten. Pay-Jet überprüftnicht die Richtigkeit der übermittelten Umsatzdaten.
4.1.2 Einräumung von Nutzungsrechten an Terminal-Software
Die Terminal-Software wird in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servicevertrages vereinbarten Version dem VU zur Verfügung gestellt. Pay-Jet räumt dem VU fürdie Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nichtübertragbares und nicht abtretbares Nutzungsrecht ein, die von Pay-Jet jeweilszur Verfügung gestellte Terminalsoftware ausschließlich und im Zusammenhang mit demVertragsgegenstand und derbestimmungsgemäßen Verwendung des Vertragsgegenstandes zu nutzen. Darüberhinausgehende Rechte erhält das VU nicht. Die Vervielfältigung derTerminalsoftware oder ihrer Komponenten, sowie der Vertrieb oder die sonstige Überlassung an Dritteverletzen die Rechte von Pay-Jet und/oder die Urheberrechte Dritter und sindverboten. Die zwingenden Rechte§§ 69c bis 69e UrhG bleiben unberührt. § 540 Absatz1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.
4.1.3 Änderungen der Software oder sonstiger IT-Systeme, Mitwirkungspflichten des VU
4.1.3.1 Updates-, Upgrades- und neue Versionen der Terminal-Software
VerfügbareUpdates-, Upgrades- und neue Versionen der Terminal-Software können auf Basisgesonderter Vereinbarung gegen Zahlung eines Entgeltes zur Verfügung gestelltwerden. Pay-Jet ist nicht verpflichtet, das VU über Updates-, Upgrades- und neue Versionslieferungen zu informieren. Das VU verpflichtet sich, vor Ort alle für denEmpfang des Downloads notwendigen Vorkehrungen zu treffen und bei einemSoftwareupdate bzw. einer notwendigen Umstellung des Terminals mitzuwirken. DieKosten des Updates, aller dafür eventuell anfallenderDatenfernübertragungskosten sowie einen notwendigen Austausch oder eine Umstellung eines Terminals trägt dasVU. Kommt das VU den vorstehenden Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht nachoder verursacht er die Nichtdurchführungoder Verzögerung eines Updates oder einer Umstellung, können Betreiber vonZahlungsverfahren die weitere Nutzung der hiervon betroffenen Terminalsfür das jeweilige Zahlungsverfahren untersagen. Schadensersatzansprüche vonPay-Jet gegen das VU bleiben unberührt.
4.1.3.2 Änderungen der IT-Systeme
Pay-Jet istberechtigt, jederzeit Änderungen an sonstigen IT-Systemen, die zurBereitstellung der eingesetzten Terminal-Software eingesetzt werden, vorzunehmen, wenn und soweit diesaus triftigem, bei Vertragsschlussnicht vorhersehbaren Grund, erforderlich ist und die Änderung für das VU zumutbar ist. Ein triftigerGrund liegt vor, soferndiese Änderungen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit (Anpassung an den Standder Technik) erforderlich sind, oder derOptimierung, insbesondere zur Erhaltung der IT-Systeme und der Schließung vonSicherheitslücken dienen, oder wenn neu erlassene oder geändertegesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben eine Leistungsänderung erfordern.
4.1.4 Inbetriebnahme
DieInbetriebnahme des POS-Terminals erfolgt entweder durch Pay-Jet, durch einenvon Pay-Jet beauftragten Dritten oder durch das VU. Eine entsprechendeVereinbarung wird im Servicevertrag getroffen. Sofern die Inbetriebnahme durch das VU selbst erfolgt,hat das VU den Installationsanweisungen von Pay-Jet strikt Folgezu leisten. Die Inbetriebnahme ist erfolgt, wenn eine der zugelassenenKartenarten über das POS-Terminal abgewickelt werden kann.
4.1.5 Vereinbarung weitergehender Leistungen
Pay-Jet bietet weitergehende Leistungen an, die imServicevertrag angegeben werden und erweitert das vorhandene Dienstleistungsspektrumregelmäßig. Solche Leistungen können nach Vereinbarung mit Pay-Jet gegenZahlung weiterer Entgelte erbracht werden. Für diese Leistungen werdenergänzende Vereinbarungen getroffen.
4.1.6 Verfügbarkeit
DieIT-Systeme, die zur technischen Abwicklung der Autorisierungen und derTransaktionsverarbeitung erforderlich sind,werden im erforderlichen Umfang betrieben. Eine jährliche Verfügbarkeit der Systeme von 99
% wird gewährleistet. Eine (Beschaffenheits-)Garantie ist damit nichtverbunden. Davon nicht umfasst sind Ausfallzeiten, die nicht im Einflussbereichvon Pay-Jet liegen (z.B. Ausfall bei Telekommunikationsanbietern, technische Fehler auf Seiten des VU, Störungen/Ausfälle Systemebzw. Netzer Dritter,die nicht Erfüllungsgehilfenvon Pay-Jet sind oder sonst im Lager von Pay-Jet stehen etc.). In dieBerechnung der Systemverfügbarkeit fließt der Ausfall einer Komponente nichtmit ein, wenn die dieser Komponente zugeordnete Funktion durch„Backup-Komponenten“ des Systems gleichwertig kompensiert werden kann (z.B.Ausfall einer einzelnen Leitung). Ebenfalls nicht umfasst sind Ausfallzeiten wegen erforderlicher Wartungsarbeiten. Pay-Jet hat dem VU den Zeitpunkt und die Dauer vonWartungsarbeiten rechtzeitig im Voraus vor deren Beginn schriftlich oder perTextform mitzuteilen, sofern nicht aufgrund besonderer Dringlichkeit dieUnterbrechung als Notmaßnahmeerforderlich erscheint und nicht rechtzeitig im Voraus angekündigt werden kann.
4.1.7 Defekt des POS-Terminals
Sofern im Servicevertrag vereinbart, wird Pay-Jet während der vereinbartenLaufzeit der Depotwartungsleistungen,defekte POS-Terminals durch gleichwertige POS-Terminals in der Regel innerhalbvon zwei Geschäftstagen ersetzen, sofern die Schadensmeldung vor 15 Uhr aneinem Geschäftstag (vgl. Ziffer 4.1.11) der Pay-Jet erfolgt. Die Kosten für dasErsatz-POS-Terminal und die Kosten für die Zusendung des Ersatz-POS-Terminals(nur Standardversand) trägt Pay-Jet, sofern der Defekt nicht auf unsachgemäßeBehandlung und/oder Bedienungsfehler durch das VU, Vandalismus, Sabotage,sonstige äußere Einwirkungen oder höhere Gewalt zurückzuführen ist. In diesenFällen hat das VU Pay-Jetdie für die Reparatur des defekten POS-Terminals
entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Rückholung des defekten POS-Terminals zu ersetzen. Das VUist verpflichtet, das defekte POS-Terminal innerhalb einer Frist von 10Geschäftstagen nach Meldung des Defektes auf eigeneKosten an Pay-Jetangemessen versichert zuzusenden. Das Risiko des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des POS-Terminals bei Transportträgt das VU. Erfolgt die Rücksendung des POS-Terminals nicht innerhalb dergenannten Frist, kann Pay-Jet den Kaufpreis des Ersatz-POS-Terminals dem VU inRechnung stellen. Dem VU bleibt der Nachweis eines geringeren Schadensvorbehalten.
4.1.8 Servicezeiten für technische und kaufmännische Anfragen
Die Servicezeiten von Pay-Jet für Systemausfälle/Schäden sind für den technischen NotdienstMontag bis Sonntag von 18 bis 9 Uhr, für sonstigetechnische und kaufmännische Anfragen an Geschäftstagen von 9 bis 18 Uhr unterder Telefonnummer +49 89 5432 444 0, E-Mail: support@pay-jet.de
4.1.9 Geschäftstage
Geschäftstage von Pay-Jet sind Montag – Freitag mit Ausnahme vonbundeseinheitlichen Bankfeiertagen und Bankfeiertagen in München.
4.2 Sonderbestimmungen für Plattform-Services
Soweit der Servicevertrag Plattform-Services beinhaltet, gelten folgende Bestimmungen:
4.2.1 Vertragsgegenstand
Im Rahmen der Plattform-Services wird dem VU eine Plattformim Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von Transaktionen undAnbindung von Händlersystemen im Bereich des eCommerce gegen Entgelt auf Zeit(„Software as a Service“) zur Verfügung gestellt.Die vertragsgegenständliche Leistungumfasst die Einrichtung und Parametrisierung der Schnittstelle des VU auf der Plattformsowie die technische Transaktionsabwicklung im Rahmen des gewählten Produktesaus dem Geschäftsbetrieb des VU auf der Plattform.
Dabei werden transaktionsrelevante Daten des VU im Zusammenhang mit dertechnischen Abwicklung von Zahlungstransaktionen aus dem Shopsystem des VU fürdie ausgewählten Zahlarten empfangen und über die Plattform bis an dieAusgangsschnittstellen der Plattform zu den von den VU ausgewähltenZahlungsdienstleistern und/oder Drittanbietern zur Verarbeitung weitergeleitet.
Pay-Jet hält ab dem im Servicevertrag vereinbarten Zeitpunkt die Plattformund die Schnittstelle zur vertragsgegenständlichen Nutzung durch das VU bereit.
Pay-Jet trittausschließlich als technischer Dienstleister im Zusammenhang mit dertechnischen Abwicklung von bargeldlosen Zahlungen zwischen dem VU, denEndkunden und den Zahlungsdienstleistern auf. Pay-Jet erbringt selbst keineZahlungsdienste. Pay-Jet ist bei sämtlichen Bezahlverfahren nicht für dieinhaltliche Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich, sondernausschließlich für die inhaltlich unveränderte und korrekte Weiterleitung dererhaltenen Autorisierungsinformationen.
Die Plattform wird zur Nutzungauf Zeit zu dem vereinbarten Entgelt gemäß der Entgeltvereinbarung zur Verfügunggestellt. Die Plattform läuft auf Servern ab, die im Einflussbereich vonPay-Jet stehen. Der Zugriff auf die Plattform erfolgt mittels Remote DesktopProtocol (RDP) oder browsergestützt. Die genaue Art und der Umfang derFunktionalitäten der Plattformergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Pay-Jet und aus dem Servicevertrag.
Allgemeinetechnische Änderungen, geänderte gesetzliche oder vertragliche Bedingungen odersonstige Anforderungen bei Pay-Jet (sofern diese einen triftigen Änderungsgrunddarstellen) bei dem VU, oder bei Dritten (Kartenorganisationen,Zahlungsdienstleistern etc.), die Auswirkungen auf die Schnittstelle oder dasvorgelagerte System haben, können Änderungen, Anpassungen oderUmprogrammierungen bei dem VU notwendig machen. Falls Pay-Jet solche Leistungenerbringt, trägt das VU die erforderlichen Aufwendungen dafür, sofern und soweitdiese auf das VU und/oder Anforderungen Dritter, die notwendigerweise imZusammenhang mit der Durchführung der Leistungen von Pay-Jet für das VU stehen,zurückzuführen sind.
4.2.2 Leistungserbringung durch Dritte
Pay-Jet ist ohne Zustimmung des VU berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Leistungen auch Dritter zu bedienen.
4.2.3 Mitwirkungspflichten des VU, Voraussetzungen der Nutzung der Plattform
Das VU erbringt unentgeltlich sämtliche angemessenenUnterstützungsleistungen, soweit diese erforderlich sind, damit Pay-Jet ihrevertraglich geschuldeten Leistungen erbringen kann.
Zu den Mitwirkungspflichten des VU zählen insbesondere die Bereitstellung von Informationen, das Kooperieren bei Testläufen und ggf. das Gewähren von Zutritt zu den Geschäftsräumen sowie Zugang zu den EDV-Anlagen des VU, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistungserbringung der Pay-Jet erforderlich ist. Darüber hinausschafft das VU die erforderlichen technischenVoraussetzungen (etwa passendes Shopsystem, Internetverbindungen, ggf. Hard-undSoftwareanforderungen, etc.). Insbesondere wird das VU seine Systeme, die mitder Plattform kommunizieren oder Daten darüberempfangen, weiterleiten oder weiterverarbeiten, jederzeitauf dem aktuellen technischen Stand halten (auch mit Update-und Patch-Level) sowie die Systemedurch entsprechende technische und organisatorischeMaßnahmen (z.B. Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrollmaßnahmen, auch mitFirewall und Virenschutz) wirksam vor Unbefugten schützen.Das VU verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen zur technischen Abwicklung von Zahlungen (ggfs. direkt über die Plattform) zur Verfügung zustellen oder auf Anforderung mitzuteilen.
Das VU hat auch die Mitwirkungsleistungen und Voraussetzungen zu schaffen, die sich für das VU aus den Verträgenmit Drittanbietern (z.B. Zahlungsdienstleister) ergeben.
Das VU ist verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften des PCI-DSS-Regelwerks (PaymentCard Industry Data SecurityStandard: www.pcisecuritystandards.org), das unter anderemauch auf den Internetseiten von Visa oder MasterCardverfügbar ist, zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.
Das VUinformiert sich auch im Übrigen über die Zahlungs- undTransaktionsaktionsbedingungen der von ihm ausgewählten Zahlungsdienstleisternund beachtet sämtliche Modalitäten zur Abwicklung der Transaktionen inDrittverträgen, die er mit dem jeweiligen Zahlungsdienstleister in eigener Verantwortung abschließt unddurchführt. Pay-Jet kann weder auf das Vertragsverhältnis noch auf denZahlungsvorgang oder die dabei übermittelten Informationen Einfluss nehmen. Fürden Abschluss und die Durchführung der Verträge sowie die ordnungsgemäßeErfüllung und Schaffung etwaig notweniger Voraussetzungen hierfür ist alleindas VU verantwortlich.
Erbringt dasVU die Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß und wird Pay-Jetdeshalb in der Erbringung ihrer Leistungen beeinträchtigt, ist Pay-Jet fürhieraus entstehende Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Entstehen hierdurch Schäden, Aufwendungen oder sonstige Einbußenund Nachteile zulasten von Pay-Jet, hat das VU alledamit verbundenen Kosten zu tragen, soweit diese erforderlich und zumutbarwaren und Pay-Jet kein eigenes Verschulden trifft. Soweit die ParteienLiefertermine oder Fristen vereinbart haben, verlängern sich diese in angemessenemUmfang zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Im Übrigen stehen Pay-Jet diegesetzlichen Rechte zu.
4.2.4 Kontrollpflichten hinsichtlich der Transaktionsdaten; Betrugspräventionsmaßnahmen
Die Plattform bietet für das VU verschiedene Kontrollmöglichkeiten derTransaktionsdaten über einen Zugang zum Plattform-Backend-System, womit das VUdie Konformität seiner über die Plattform technisch übermittelten Transaktionen(z.B. Zahlungen) mit den eigenen Systemdaten prüfen kann.
Das VU verpflichtet sich,geeignete Verfahren zur Kontrolle seinerTransaktionsdaten einzurichten und regelmäßig,mindestens monatlich, zu nutzen. Es haftet für jeden Schaden, der durch diemangelhafte Erfüllung seiner Kontrollpflichtenentsteht. Das VU erkennt an, dass die unzureichende Kontrolleder Transaktionsdaten auch Dritten(z.B. Zahlungsdienstleistern) Schaden zufügen kann.
Das VU verpflichtet sich außerdem,an Pay-Jet sämtlichefür die Vertragsdurchführung notwendigen Daten korrekt und in verarbeitungsfähigemZustand zu übermitteln und sämtliche Störungen, Mängel oder sonstigenBeeinträchtigungen mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung inklusiveder Auswirkung zu dokumentieren und unverzüglich schriftlich oder per Textformmitzuteilen.
Pay‑Jet ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eigene oder von Dritten (z.B. von Zahlungsdienstleistern) im Rahmen der technischen Abwicklung vonTransaktionen zur Verfügung gestellte Tools (z.B. Betrugspräventionstools)einzusetzen. Konfiguration erfolgt nach billigem Ermessen unterBerücksichtigung des Risikoprofils des VU. Pay‑Jetschuldet keine bestimmte Trefferquote. Das VU trägt das Risiko, dass einzelneTransaktionen fälschlich abgelehnt oder freigegeben werden. VU stellt Pay‑Jet von Ansprüchen wegensolcher Fehlentscheidungen frei, soweit Pay‑Jet nicht vorsätzlichoder grob fahrlässig gehandelthat.
4.2.5 Kundenaccount, Umgangmit Zugangsdaten, WeitereObliegenheiten des VU
Die Nutzung der Plattform setzt eine Registrierung des VU voraus. Pay-Jetrichtet nach Vertragsabschluss ein Kundenkonto für den jeweiligen Nutzer ein(„Kundenaccount“).
Das VU hat sämtliche Angaben bei der Registrierung vollständig undwahrheitsgemäß anzugeben und die Informations-und Anzeigepflichten nach Maßgabe der Ziffer 5 dieser AGB zu beachten.Es hat die für die Erfüllungdes Vertrages erforderlichen Daten und Unterlagen zutreffend und in verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen bzw. indie Plattform einzustellen.
Die dem VUbzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowieIdentifikations- und Authentifikations-Sicherungensind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und dürfen nicht an unberechtigteNutzer weitergegeben werden.
Das VU hat jegliche Versuche zu unterlassen, selbst oder durch nichtautorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Software einzugreifen oder eingreifen zu lassen, die von Pay-Jetbetrieben wird, oder inDatennetze der Pay-Jet unbefugt einzudringen.
Das VUgewährleistet, dass es selbst geeignete dem aktuellen Stand der Technikentsprechende Sicherungsmaßnahmen(insbesondere aktuelle Anti-Virensoftware) trifft, um seine IT-Systeme vorSchadsoftware zu schützen. Insbesondere ist das VU verpflichtet,sämtliche Inhalte, die es beabsichtigt, in die Software einzustellen, zuvor aufViren und andere Schadsoftware zu prüfen.
Das VU hat seine im System vorhandeneDatenbestände in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal in derWoche, aus dem System von Pay-Jet herunterzuladen und zu sichern. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Beendigungdes Vertrages, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das VU danach nicht mehr auf seine Daten zugreifen kann. Soweitnicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt Pay-Jet keineDatensicherungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Datenwiederherstellung oder sonstigeSupportleistungen für das VU. Wenn Pay-Jet zusätzlich Sicherungs- oder Supportleistungen erbringen muss,die darauf beruhen, dass bei dem VU keine oderkeine ausreichenden Kenntnisseim Umgang mit den zur Transaktionsverarbeitung erforderlichen Systemen und Hilfsmitteln bestehen, hat das VU diese Leistungender Pay-Jet entsprechend zu vergüten.
Das VUverpflichtet sich, berechtigte Nutzer in seinem Unternehmen über die Regelungender Ziffer 4.2.5 dieser AGB zu informieren und sie ebenfalls dazu zuverpflichten, diese einzuhalten.
Kommt das VU einer der in der Ziffer 4.2.5 geregelten Pflichten auch nach Ablauf einer Frist von fünf Geschäftstagen trotz Mahnung nicht nach,oder stellt Pay-Jet fest, dass die von dem VU in die Software eingestelltenInhalte Schadsoftware enthalten, ist Pay-Jet berechtigt, die zur Verhinderungweiterer Verstöße und zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlichenund angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, wobei insbesondere Art, Schwere, Dauerund Häufigkeit des Verstoßes, ein etwaiges Verschulden des VU sowiedie berechtigten Interessen des VU berücksichtigt werden.Bei schweren Verstößen ist Pay-Jet berechtigt, den Zugang des VU zur Software zu sperren. Der Zugang wird erst dannwieder freigeschaltet, wenn der Verstoß gegen die entsprechende Pflichtdauerhaft beseitigt ist. Das VU hat hierdurch entstandene Kosten sowieAufwendungen von Pay-Jet zu ersetzen, soweit diese erforderlich waren und nichtauf ein Verschulden von Pay-Jet zurückzuführen sind.
4.2.6 Nutzungsrechte an der Software
Soweit nicht anders vereinbart, räumt Pay-Jet dem VU ein einfaches,nicht-ausschließliches, auf die Dauer des Servicevertrages zeitlich begrenztes,nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, auf die Plattform und die Pay-Jet-Schnittstelle für das gewählteProdukt zum jeweils vereinbarten Entgelt zuzugreifen und die Plattform imvertraglich geregelten Umfang zu nutzen. Das Nutzungsrecht beinhaltet keinerleiEigentumsrecht und verleiht dem VU keinerlei Rechte an der Software oder derPlattform selbst, der zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur, dem Quellcodeoder etwaiger dekompilierter Software. Die Schnittstelle darf nur vom dem VUselbst, nicht jedoch von Dritten genutzt werden.
Das dem VUjeweils eingeräumte Nutzungsrechtbesteht in dem in den vorgehenden Absätzen geregeltenUmfang auch an etwaigenVerbesserungen oder Weiterentwicklungen der Software (vgl. Ziffer 7 der AGB). Diezwingenden Rechte §§ 69c bis 69e UrhG bleibenunberührt. § 540 Absatz 1 Satz 2BGB findet keine Anwendung.
Das VU ist nicht berechtigt, die Plattform über die nach Maßgabe diesesVertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassenoder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem VU nicht gestattet,die Software oder Teile hiervon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu veräußernoder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zuverleihen. Entsprechende Urhebervermerke von Pay-Jet oder Dritten dürfen nichtverändert oder entfernt werden.
Pay-Jet istberechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vornichtvertragsgemäßer Nutzung der Plattform zu treffen.Dabei achtet Pay-Jetdarauf, dass der vertragsgemäße Einsatzder Plattform nichtmehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
4.7 Vertragsstrafe
Ermöglicht das VU schuldhaft unberechtigten Dritten den Zugriff auf die Plattform oder nutzt es die Plattform vorsätzlichvertragswidrig zu eigenen oder fremden Zwecken, ist Pay Jet berechtigt,eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt bis zu 5.000 EUR je Verstoß.Die konkrete Höhe bestimmt Pay Jet nach billigem Ermessen;im Streitfall ist sie durch das zuständige Gericht überprüfbar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibtvorbehalten; eine verwirkte Vertragsstrafe wird aufSchadensersatzansprüche angerechnet. In derartigen Fällen behält sich Pay-Jet das Recht vor, die Nutzungder Plattform vorübergehend oder dauerhaft zu sperren und den Vertrag außerordentlich zukündigen.
Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat das VU Pay-Jet aufVerlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung derAnsprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Namen undAnschrift des unberechtigten Nutzers mitzuteilen, sofern das VU dadurch selbstkeinen Rechtsverstoß begeht.
4.2.8 Systemverfügbarkeit der Plattform
Die Verfügbarkeit des Systems beträgtmindestens 99% im Jahresmittel innerhalbder Einflusssphäre von Pay-Jet.Die Umstände, die dem VU im Zusammenhang mit der Instandhaltung, der Wartungzur Optimierung und Leistungssteigerung sowie durch Störungsbeseitigung vonnicht durch Pay-Jet zu vertretenen Störungen (insb. Störungen/Ausfälle Systemebzw. Netze Dritter,die nicht Erfüllungsgehilfen von Pay-Jet sind oder sonst imLager von Pay-Jet stehen) und durch Ausfälle auf Grund höherer Gewaltentstehen, fallen nicht unter das Gebot der Verfügbarkeitsabsicherung, so dass ein dadurch begründeter Ausfall vom VU hingenommen werden muss.
Die Verfügbarkeit berechnet sich nach folgender Formel:
Ausfallzeit H 100
Verfügbarkeit in ProzentL 100 F 1 Betriebszeitin Stunden pro Jahr
Störungen der Systemverfügbarkeit muss das VU unverzüglich nachBekanntwerden an Pay-Jet per E-Mail an support@pay-jet.de melden. Vor einer Störungsmeldung hat das VU im Rahmender Verhältnismäßigkeit zu prüfen,ob der Grund der Störung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
4.3. Unterbrechung von Leistungen
Pay-Jet ist berechtigt, ihre Leistungen zu unterbrechen oder in der Dauer zu beschränken, soweit
- dies zur Durchführung von Wartungsarbeiten zum Zweckeder Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungen nach billigem Ermessengeboten ist;
- dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich ist;
- das VU gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat; oder
- ein begründeter Verdachtauf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt.
5. Weitere Pflichtendes VUs
5.1 Bereitstellung der erforderlichen Information
Das VU istverpflichtet, Pay-Jet jederzeit, unaufgefordert, unverzüglich, auf eigeneKosten und vollständig alle Informationen, die zur Erbringung der Leistungen von Pay-Jet oder zur Erfüllungder wesentlichen Anforderungenerforderlich sind, bei Vertragsabschluss sowie während der gesamtenVertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen. Das VU hat Pay-Jet darüber hinausüber Änderungen dieser Informationen unverzüglich schriftlich oder per Textformzu informieren. Darüber hinaus hat das VU innerhalb von vier Wochen nach einerentsprechenden Anfrage von Pay-Jet schriftlich oder per Textformeine Bestätigung abzugeben, aus der sich
ergibt, ob die von dem VU mitgeteilten Informationen noch aktuell sind. Die vorstehend genannten Pflichtengelten insbesondere für folgende Informationen:
a) Rechtsform, Firma, Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Gläubiger-ID des VU
b) Postadresse, E-Mail-Adressen oder sonstige Kontaktdaten
c) Bankverbindung und Kontoinhaberschaft des VU
d) Geschäftszweck, Branche und Produktsortiment des VUs
e) Angaben zu Bevollmächtigten des VUs, die gegenüberPay-Jet auftreten dürfen
f) Angaben und Daten zu Funktionsträgern und wirtschaftlich Berechtigten des VU im Sinne von § 3 GwG
g) Mitteilung über Veräußerung oder eines sonstigenInhaberwechsels und die Geschäftsaufgabe beim VU
h) Insolvenzantrag und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögendes VUs
i) Standort je POS-Terminal.
5.2 Anzeigepflicht
Das VU ist verpflichtet, Störungen, Mängel und Schäden beim Betrieb oderbei den Einrichtungen sowie die Geltendmachungvon Rechten durch Dritte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zweiGeschäftstagen, Pay-Jet schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
5.3 Prüfung der POS-Terminal auf Unversehrtheit und Mitteilung von Manipulationsverdachtsfällen
Das VU istverpflichtet, die von ihm genutzten POS-Terminals regelmäßig auf Unversehrtheitund auf Spuren von Manipulationsversuchen zu überprüfen. Das VU ist verpflichtet, die POS-Terminals regelmäßig auf Unversehrtheit insbesondere auch der angebrachtenSicherheitssiegel und ggf. auf Spuren von Manipulationsversuchen zu überprüfen.Sofern dem VU Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass an einem von ihm verwendetenPOS-Terminal Manipulationen vorgenommen wurden, es gestohlen, vernichtet,entsorgt oder auf anderem Weg nicht mehr für das VU verfügbar ist, hat erPay-Jet hiervon unverzüglich schriftlich oder per Textform zu unterrichten. Solche Anhaltspunkte liegen insbesondere bei vollzogenen oder vermeintlicherfolglosen Einbrüchen in die Geschäftsräume des VUs vor, selbst wenn keine äußerlicherkennbaren Eingriffe an demPOS-Terminal vorgenommen wurden.
5.4 Entsorgung
Bei einer Entsorgung eines POS-Terminals durch das VU hat das VU sicherzustellen und zu dokumentieren, dass alle Daten imPOS-Terminal gelöscht werden und alle Außenhüllen (bzw. Gehäuse) desPOS-Terminals unbrauchbar gemacht werden.
5.5 Kassenschnitt
Das VU istzumindest einmal wöchentlich verpflichtet, je POS-Terminal, über dasTransaktionsdaten übermittelt wurden, die Funktion„Kassenschnitt“ durchzuführen. Über die Pay-JetPlattform verwaltete Terminalssind hiervon nicht betroffen.
5.6 Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, Mitwirkungspflichten
Das VU verpflichtet sich, die auf ihn und seine Geschäftstätigkeit jeweilsanwendbaren rechtlichen Vorgaben zu beachten.Das VU stellt zudem sicher,dass alle Vorgabenund Anforderungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters (z.B. Acquirers)und/oder sonstiger Dritte (z.B. Kartenorganisationen) beachtet und eingehaltenwerden sowie Änderungen fortlaufend implementiert werden, soweit sie ihm vonPay-Jet oder seinem Zahlungsdienstleister mitgeteilt wurden und eine Mitwirkung des VU erforderlich ist. Das VU verpflichtet sich, Pay-Jet bei der Erfüllung aller Vorgaben und Anforderungen im jeweils erforderlichenUmfang zu unterstützten, denen Pay-Jet gegenüber eingeschaltetenZahlungsdienstleistern (z.B. Acquirern), Kartenorganisationen oder sonstigenDritten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen von Pay-Jetunterliegt.
6. Vergütung,Rechnung, Ausschlussfrist, Sicherheiten
6.1 Vergütung
Die vom VUan Pay-Jet für die erbrachten Leistungen zu zahlende Vergütung sowie Aufwendungsersatzansprücheergeben sich aus der zwischen Pay-Jet und dem VU vereinbarten Entgelte nachMaßgabe der Anlage Entgeltvereinbarung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.Sämtliche Entgelte verstehen sich als Nettopreise in EUR zzgl. Umsatzsteuer,sofern nicht anders vereinbart. Die Anlage Entgeltvereinbarung istVertragsbestandteil.
Das VU ersetztPay Jet alle Aufwendungen, die Pay Jet im mutmaßlichen Interesse des VU und zurordnungsgemäßen Vertragserfüllung tätigt, soweit diese erforderlich undangemessen waren und nicht auf einem Verschulden von Pay Jet beruhen.Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen aufgrund von Anpassungen an vonPay-Jet dem VU im Rahmendes Vertrags zur Verfügung gestellten Soft- oder Hardware, die insbesondere aufgrund von geänderten Anforderungen derKreditwirtschaft, von Acquirern oder von Kartenorganisationen erforderlichwerden. Zu Aufwendungen zählen insbesondere Strafgelder oder Gebühren Dritter(z.B. Kartenorganisationen, Zahlungsdienstleister), soweit diese imZusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstanden sind und unmittelbardurch eine Pflichtverletzung des VU ausgelöst wurden. Pay Jet wird dem VU dieAufwendungen auf Verlangen nachweisen. DasVU hat die von seinem eingeschalteten Zahlungsdienstleister (z.B. Acquirer)mitgeteilten Vorgaben und Anforderungen zu beachten.
6.2 Anpassung der Vergütung
Pay-Jet ist berechtigt, die Entgelte mit Wirkung für die Zukunftzu erhöhen oder zu senken,wenn und soweit sich die fürdie Leistungserbringung relevanten Kosten (insbesondere Personal-, Energie-, Rechenzentrumskosten, Entgelte vonZahlungsdienstleistern und Kartenorganisationen) nach Vertragsschlussnachweislich verändern. Eine Erhöhung darf die prozentualeKostensteigerung insgesamt nicht übersteigen. Änderungen von Entgelten werdendem VU spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihresWirksamwerdens in Textform angeboten. Das VU kann den Änderungen vor diesemZeitpunkt schriftlich widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs sind beideParteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der von der Entgeltänderung betroffenen Leistungen mit einer Frist von zwei Monaten zum Wirksamwerden derÄnderung zu kündigen. Widerspricht das VU nicht, gelten die Änderungen alsgenehmigt. Auf diese Zustimmungsfiktion wird Pay-Jet das VU entsprechendhinweisen. Eine Erhöhung der Vergütung innerhalb von sechs Monatennach Vertragsschluss ist ausgeschlossen.
6.3 Einbehalt und Auskehrung
Das VU erklärt sich damit einverstanden, dass Forderungen von Pay-Jet, die insbesondere im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von Transaktionen entstanden sind, entweder durch eine direkteBegleichung durch das VU an Pay-Jet selbst oder - aufGrundlage gesonderter Vereinbarungen zwischen dem VU und seinemZahlungsdienstleister (insb. Acquirer) - dadurch erfüllt werden können, dassder Zahlungsdienstleister des VU die Pay-Jet zustehenden Entgelte aus den demVU gegen seinen Zahlungsdienstleister zustehenden Auszahlungsansprücheneinbehält und an Pay-Jet in entsprechender Höhe auskehrt.
Das VUverpflichtet sich, die Vorgaben des Zahlungsdienstleisters zu beachten und diehierfür erforderlichen Erklärungen (insbesondere Einziehungs- undAuszahlungsanweisungen) gegenüber dem Zahlungsdienstleister abzugeben und aufrechtzuerhalten. Soweitdas VU die erforderlichen Erklärungen erteilt hat, ist Pay-Jetberechtigt, dem jeweils eingebundenen Zahlungsdienstleister die zur Abrechnung und Zuordnung der Forderungen von Pay-Jeterforderlichen Informationen hinsichtlich der Entgelte von Pay-Jet mitzuteilen.Unabhängig davon bleibt die Verpflichtung des VU zur Zahlung der Forderungenvon Pay-Jet sowie das Recht von Pay-Jet, Forderungen auf anderem Wegedurchzusetzen, unberührt.
6.4 Einrichtungsgebühren, Kosten Dritter
Zusätzlich zuder in Ziffer 6.1 genannten Vergütung können je nach Produkt einmaligeEinrichtungsgebühren anfallen. Soweit nichtanders vereinbart, fällt die Einrichtungsgebühr pro Standort an. Die Kostender Überlassung, der Installation und des Betriebs sowie etwaigerUpdates und Upgrades der POS-Terminals sowie etwaige im Zusammenhang mit denLeistungen von Pay-Jet anfallende Verbindungsgebühren, Bereitstellungsgebührenund laufende Gebühren für Anschlüsse, Endstelleneinrichtungen undNachrichtenaustausch trägt das VU, sofern nicht anderes vereinbart. WeitereKosten Dritter sind nicht von den Vertragsleistungen der Pay-Jet umfasst undkönnen dem VU von den jeweiligen Drittanbieter nach dessen Tarifen gesondertberechnet werden.
6.5 Rechnung, Fälligkeit, Ausschlussfrist
Soweit nicht anders vereinbart, stellt Pay-Jet eine Rechnung für dieNutzung der Leistungen für die jeweilige Vertragsperiode am Ende eines jeden Monats aus. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütungnach Zugang einer Rechnung bei dem VU zur Zahlung fällig. Das VU istdamit einverstanden, dass Pay-Jet die Rechnungin elektronischer Form (z.B. als PDF-Dokument) stellenkann. Das VU hat Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang zu prüfen und etwaigeEinwendungen schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gelten Rechnungen als anerkannt, soweit es sich nicht um verdeckte Fehler handelt, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb derFrist nicht erkennbar waren. Rechte bei nachgewiesenen offenbarenUnrichtigkeiten bleiben unberührt.
6.6 Sicherheiten
Pay-Jet kann für alle Ansprücheaus dem Vertrag die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingtoder befristet sind. Hat Pay-Jetbei der Entstehung vonAnsprüchen gegen das VU zunächstganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkungvon Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherungfordern. Voraussetzung hierfür ist, dass Umstände eintretenoder bekannt werden,die eine erhöhteRisikobewertung der Ansprüchegegen das VU rechtfertigen.Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichenVerhältnisse des VU nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohenoder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.Der Besicherungsanspruch von Pay-Jet bestehtnicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass das VU keine oder ausschließlich im Einzelnen benannteSicherheiten zu bestellen hat.
Soweit Dritte (z.B. Zahlungsdienstleister oder Kartenorganisationen) vonPay-Jet im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von Transaktionen dieStellung von Sicherheiten oder die Bildung von Reserven verlangen, ist Pay-Jetberechtigt, vom VU die Stellung angemessener banküblicher Sicherheiten zuverlangen, soweit und solange dies zur Absicherung der Pay-Jet aus denVerträgen mit diesen Dritten erforderlich ist. In diesen Fällen wird Pay-Jetdas VU entsprechend informieren.
7. Zahlungsverzug; Einstellung der Leistungen
7.1 Zahlungsverzug
Das VU gerät mit der Zahlungin Verzug, ohne dass es einer Mahnungbedarf, wenn die Zahlung nichtinnerhalb von 14 Tagen nachZugang der Rechnung beim VU eingeht.
7.2 Verzugszins
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
7.3 Verzugspauschale
Das Recht zur Geltendmachung der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB und ggf. weitererVerzugsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Pauschale und die Verzugszinsen sind jedoch in diesem Fall auf etwaigeweitere Schadensersatzansprüche anzurechnen.
7.4 Zugangssperrung, Zurückbehaltungsrecht
Während einesZahlungsverzugs in nicht unerheblicher Höhe (mindestens 500 EUR) oder im Falleeines Zahlungsverzugs mit mehr als zwei Monatsrechnungen, ist Pay-Jetberechtigt, den Zugang zu den Leistungen zu sperren bzw. von einemZurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Das VU bleibt in diesen Fällenverpflichtet, die zeitabhängigen Entgelte weiter zu bezahlen.
8. Verbesserungen, Weiterentwicklungen, Leistungsänderungen
8.1 Verbesserungen, Weiterentwicklungen
Soweit nicht anders vereinbart, ist Pay-Jet berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die jeweilige vertragsgegenständliche Software und die Plattform nach eigenem Ermessenkontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln sowie dieSchnittstellen anzupassen, eine neue Version zur Verfügung zu stellenoder die Funktionen undEigenschaften der Schnittstelle zu verändern oder zu beschränken. Dies betrifftinsbesondere solche Weiterentwicklungen, die erforderlich sind, um die Softwaredem technischen oder wissenschaftlichen Fortschritt oder Gesetzes- bzw.Rechtsprechungsänderungen anzupassen.
8.2 Leistungsänderungen
Sofern Pay-JetÄnderungen an der Software oder Plattform vornimmt und sich hierauswesentlichen Leistungsänderungen ergeben, wird das VU rechtzeitig vor derUmsetzung der Änderungen eine entsprechende Mitteilung erhalten. Entstehenfür das VU dadurch nachweislich Nachteile, steht dem VU das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu. DieKündigung hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über dieWeiterentwicklung/Leistungsänderung zu erfolgen.
9. Kauf von POS-Terminals
Die Regelungen dieser Ziff. 9 der AGB finden Anwendung, soweit das VU nach Maßgabedes Servicevertrages ein oder mehrere POS-Terminals vonPay-Jet kauft.
9.1 Eigentumsvorbehalt, Pflichten des VU
Pay-Jet bleibtbis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentümerin der geliefertenPOS-Terminals (einschließlich eventueller Ersatzlieferungen). Im Falle einerPflichtverletzung kann Pay-Jet die Herausgabe der POS-Terminals verlangen. Das VU ist vor dem Eigentumsübergang nicht berechtigt, POS-Terminals zu verpfänden, zuveräußern oder in sonstiger Weise zu belasten. Bei Pfändungen der POS-Terminalsdurch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss das VU auf das Eigentumder Pay-Jet hinweisen und muss Pay-Jet unverzüglich schriftlich oder per Textformbenachrichtigen, damit die Eigentumsrechte durchgesetzt werden können. Bis zumEigentumsübergang ist das VU verpflichtet, die POS-Terminals mit verkehrsüblicher Sorgfaltzu behandeln. Das VUverpflichtet sich, nach Beendigung des Vertrags alle auf den POS-Terminalsgespeicherten Daten zu löschen und die darauf gespeicherte Software unbrauchbarzu machen.
9.2 Mängelansprüche
9.2.1. Gewährleistung
Für die Rechte des VUs bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichenVorschriften, soweit im Servicevertrag und/oder nachfolgend nichts anderesbestimmt ist und/oder nicht zusätzliche Depotwartungsleistungen vereinbartwurden.
9.2.2. Rügeobliegenheit
Das VU hat die Lieferung der POS-Terminals unverzüglich nach Erhalt imRahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Vollständigkeit, offensichtlicheSchäden, Übereinstimmung mit Lieferschein und Rechnung sowie die Funktionsfähigkeit zu prüfen und eventuelle Mängel oder Fehlerunverzüglich, spätestens jedochinnerhalb von 7 Geschäftstagen, schriftlich zu rügen.Unterbleibt eine Rüge oder erfolgtsie nicht rechtzeitig, so gelten die POS-Terminals als ordnungsgemäß und vollständig geliefertund eine Mängelgewährleistung wird ausgeschlossen. Zeigt sich später ein Mangel(„versteckter Mangel“), so muss das VU diesem Mangel unverzüglich, spätestensjedoch innerhalb von 7 Geschäftstagen, nach Entdeckung des Mangels Pay-Jetschriftlich anzeigen; anderenfalls gelten diePOS-Terminals auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt, soweit der Mangelbei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wäre. Rechte wegen arglistigverschwiegener Mängel bleiben unberührt.
9.2.3. Nacherfüllung
Sollten Mängel an den POS-Terminals auftreten, wird das VU die für dieMängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen zur Verfügung stellen und beider Fehlersuche unterstützend mitwirken. Pay-Jet wird den gerügten Mangelüberprüfen und unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Beseitigungeinleiten (Nacherfüllung). Pay-Jet kann dabei wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einermangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungenzu verweigern, bleibt unberührt. Bei Fehlschlagen von zwei Versuchen derNachbesserung oder Ersatzlieferung kann das VU wahlweise den Kaufpreis mindernoder in Bezug auf das betroffenen POS-Terminal vom Vertrag zurücktreten.
9.2.4. Rücksendung mangelhafter POS-Terminals
Das VU istverpflichtet, das mangelhafte POS-Terminal innerhalb von einer Frist von 10Geschäftstagen nach Meldung des Mangels an Pay-Jet angemessen versichertzuzusenden. Pay-Jet wird nach Erhalt Gewährleistungsansprüche prüfen und mitder Nacherfüllung beginnen. Die Kosten für die Rücksendung übernimmt Pay-Jet,sofern dem VU einen Gewährleistungsanspruch zusteht. Wird ein POS-Terminal imRahmen der Depotwartung gegen ein gleichwertiges Gerät ausgetauscht, geht dasEigentum am defekten POS-Terminal auf Pay-Jet über. Für Leistungen außerhalbder Gewährleistung kann Pay-Jet gegenüber dem VU ein Entgelt verlangen.
9.3 Gefahrübergang, Liefertermine
DerGefahrenübergang an das VU findet mit Übergabe der POS-Terminals an den aufWunsch des VU mit der Versendung beauftragten Drittenstatt. Pay-Jet kann die POS-Terminals der Bestellung zum gleichen Zeitpunktoder zu verschiedenen Zeitpunkten liefern. Die von Pay-Jet genanntenTermine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitigerSelbstbelieferung.
10. Miete von POS-Terminals
Die Regelungen dieserZiff. 10 der AGB findenAnwendung, soweit das VU nach Maßgabe des Servicevertrages ein oder mehrere POS-Terminals vonPay-Jet mietet. Die Berechnung der vereinbarten Miete beginnt ab dem imServicevertrag festgelegten Datums.
10.1 Eigentum, Sorgfaltspflichten und Untervermietung
Die gemieteten POS-Terminalsbleiben Eigentum von Pay-Jet. Das VU ist zur sorgfältigen und zweckmäßigenBehandlung der POS-Terminals verpflichtet. Das VU ist nicht berechtigt, von Pay-Jet zur Miete überlassene POS-Terminals an Dritte zu überlassen oder einem Drittendaran Rechte einzuräumen. Insbesondere ist das VU nicht berechtigt, die POS-Terminals unterzuvermieten oder zu verleihen. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findetkeine Anwendung.
10.2 Mängel
10.2.1. Gewährleistung
Für die Rechte des VUs bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Servicevertragund/oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und/oder nicht zusätzlicheDepotwartungsleistungen vereinbart wurden.
10.2.2. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
Das VU führt nach Ablauf von zwölf (12) Monaten ab Gefahrüberganghinsichtlich des jeweiligen POS-Terminals während der Restlaufzeit desEinzelmietvertrages die notwendigen Instandhaltungs- undInstandsetzungsarbeiten an dem jeweiligen POS-Terminal durch, um dieBetriebsbereitschaft des POS-Terminals aufrechtzuerhalten („Wartung“), sofernkeine Depotwartung vereinbart ist.
10.2.3. Rücksendung mangelhafter POS-Terminal
Das VU istverpflichtet, das mangelhafte POS-Terminal innerhalb von einer Frist von 10Geschäftstagen nach Meldung des Mangels an Pay-Jet angemessen versichertzuzusenden. Pay-Jet wird nach Erhalt Gewährleistungsansprüche prüfenund mit der Nacherfüllung beginnen.Die Kosten für die Rücksendung übernimmt Pay-Jet sofern dem VU einen Gewährleistungsanspruchzusteht.
10.3 Rückgabeder Mietsache, Entschädigung
Nach der Beendigung des Mietverhältnisses hat das VU gemietete POS-Terminals unaufgefordert innerhalb von 10Geschäftstagen an Pay-Jet sauber und bruchsicher verpackt, auf eigene Kostenangemessen versichert zurückzusenden. Das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einerVerschlechterung beim Transport trägt das VU. Sollten die gemieteten POS-Terminals trotz angemessener Fristsetzung nicht bei Pay-Jeteingehen, ist das VU zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertesdes jeweiligen POS-Terminals verpflichtet.
11. Laufzeit, Kündigung, Entschädigung
11.1 Ordentliche Kündigung
Der Vertrag hat die in dem Servicevertrag für die einzelnenLeistungen vereinbarten Mindestlaufzeiten. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt füralle Leistungen der Pay-Jet eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten. DerServicevertrag kann in Bezug auf die jeweilige Leistung erstmalig unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der in demjeweiligen Servicevertrag vereinbarten Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wirdder Servicevertrag bis dahin nicht gekündigt, verlängert er sich um weitere 12 Monate und kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfristvon drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, sofern nichtanders vereinbart. Die Kündigung kann sich auf einzelne Leistungen und auch aufeinzelne Produkte beschränken („Teilkündigung“).
11.2 Außerordentliche Kündigung
Die Parteien haben jederzeit das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
Ein wichtiger Grundfür das VU liegt insbesondere vor, wenn das VU den Geschäftsbetrieb einstellt. Kündigt das VU den Vertrag aus einem in seiner Risikosphäre liegenden wichtigen Grund (insb. endgültige Betriebsaufgabe), ist Pay-Jet berechtigt, eine angemesseneEntschädigung zu verlangen. Diese entspricht – als pauschalierterSchadensersatz – den bis zum Ablaufder vereinbarten Mindestlaufzeit entgehenden Entgeltenabzüglich ersparter Aufwendungensowie dessen, was Pay-Jet durch anderweitige Verwendung der frei gewordenenKapazitäten tatsächlich erzielt oder böswillig zu erzielen unterlässt. DieEntschädigung wird auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der letzten zwölfVertragsmonate vor der Kündigungberechnet. Dem VU bleibt der Nachweis vorbehalten, dass einSchaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
Ein wichtiger Grund, der Pay-Jet zur außerordentlichen Kündigungberechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn:
– das VU in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatenseiner Zahlungsverpflichtung nach dem Vertrag nicht vollumfänglich nachgekommenist und mit einem nicht unerheblichen Teil in Verzug ist;
– über das Vermögendes VU ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnetoder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
– das VU eine wesentliche Vertragspflicht verletzt;
– das VU schuldhaft falsche Angaben über seinUnternehmen oder die von ihm angebotenen Leistungen gemacht hat oder gegengesetzliche Vorgaben verstößt, die auf das VU anwendbar sind;
– der berechtigte Verdachtauf Missbrauch oder nicht vertragsgemäße Nutzung der Pay-JetLeistungen besteht;
– für Pay-Jet eine behördliche Erlaubnis, die nichtbereits zum Vertragsabschluss vorliegt, für eine Pay-Jet Leistung notwendigwird;
– die Fortführung dervertraglich vereinbarten Leistungen von der BaFin oder einer anderen zur Aufsicht befugten Behörde untersagt oder die Untersagungangekündigt wird;
– sich wesentliche Anforderungen ändern, deren Umsetzungnur mit für Pay-Jet wirtschaftlich unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder
– sich herausstellt, dass das VU einen illegalenund/oder rufschädigenden Geschäftszweck verfolgt und Pay-Jet aufgrund dessen ein weiteresFesthalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist.
11.3 Kündigungserklärung
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail).
11.4 Entschädigung
Bei einer vor der Inbetriebnahme von POS-Terminals durch das VUveranlassten Vertragsbeendigung, berechnet Pay-Jet dem VU eineAufwandsentschädigung in Höhe von EUR 50,- je POS-Terminal.
12. Haftung von Pay-Jet
12.1 Haftung von Pay-Jet
Pay-Jet haftet gegenüber dem VU für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in voller Höhe. Für einfachfahrlässige Pflichtverletzungen haftet Pay-Jet nur bei,
– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– bei Schäden aus der Verletzung von Pflichten, derenErfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erstermöglicht und auf deren Einhaltung das VU regelmäßig vertrauen darf(Kardinalpflichten), sowie;
– bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz odersonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftungvon Pay-Jet bei Kardinalpflichtverletzungen der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbarenSchaden begrenzt; dieser ist je Schadensfall und Vertragsjahr auf 10.000 EURbeschränkt. Die Haftungfür entgangenen Gewinnund sonstige indirekte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um typischerweisezu erwartende Schäden infolge der vorübergehenden Unverfügbarkeit der Systeme.Unberührt bleiben Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie wegenVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Pay-Jet haftetnicht für Schäden, die aufgrund von Unterbrechungen oder Beschränkungen durchgebotene Wartungsarbeiten, höhere Gewalt,Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse, direkteterroristische Handlungen oder durch sonstige von ihr nicht zuvertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Ausfall und Störung von Strom- oderTelekommunikationsnetzen) eintreten.
Die Haftungfür Datenverlust ist in jedem Fall auf den Aufwandbeschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien durch das VU entstanden wäre.
Soweit die Haftung von Pay-Jet durch Regelungen dieser AGB beschränktist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 254 BGB (Mitverschulden)bleibt unberührt.
12.2 Haftung des VU, Freistellung
Das VU haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen in vollem Umfang.
Wenn ein Schaden von Pay-Jet darin besteht, dass Pay-Jet durch eineschuldhafte Pflichtverletzung des VU einer Verbindlichkeit ausgesetzt ist (z.B. aus Vertragsstrafen oder sonstigen Strafgeldern z.B. eines Acquirers oderKartenorganisationen), hat das VU Pay-Jet von dieser Verbindlichkeit nachMaßgabe von § 257 BGB freizustellen. Darüber hinaus hat das VU Pay-Jet indiesem Fall die angemessenen Kosten der Rechtsberatung zu ersetzen.
13. Datenschutz; Vertraulichkeit
13.1 Datenschutz
13.1.1 Soweit personenbezogene Daten an Pay-Jet übermitteltwerden, verpflichtet sich Pay-Jet, diese ausschließlich zum Zwecke derVertragsdurchführung zu verwenden. Bei spezifischen Fragen zum Datenschutzwenden Sie sich bitte an Datenschutz@Pay-Jet.de. Die Datenschutzpraxis von Pay-Jet steht im Einklangmit den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen, wie z.B. derDatenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) sowie dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Sämtliche Informationen zurErhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Nutzerfinden sich in den Datenschutzhinweisen. Das VU ist der für die Verarbeitungder Kundendaten „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO und ist damit für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verantwortlich, die sich aus derDSGVO und anderen für das VU geltenden gesetzlichen Bestimmungen zumDatenschutz ergeben.
13.1.2 Als „Verantwortlicher“ nach DSGVO ist das VU verpflichtet, die gesetzlichen Transparenzpflichten gegenüber betroffenen Personen zuerfüllen und ggf. erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligungen (etwa imFalle von Bonitätsabfragen bei Auskunfteien) bei seinen Kunden einzuholen.
13.2 Geheimhaltung
13.2.1 Die Parteien vereinbaren,über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtungbesteht nach Beendigung des Vertragsfort. Vertrauliche Informationen sind insbesondereGeschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz(GeschGehG) und sämtliche Unterlagen,Dokumente und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnetsind, ferner das für das VUindividuell erstellte Angebot und die Vertragsinhalte.
13.2.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
- die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritterSeite bekannt werden, ohne dass dadurch eineVertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördlicheAnordnungen verletzt werden;
- die der Empfängereigenständig erlangt hat, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung,gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden,soweit dies nicht auf einerVerletzung dieses Vertrags beruht oder
- die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, aufgrund vertraglicherVerpflichtungen gegenüber Zahlungsdienstleistern (z.B. Acquirern),Kreditkarten- bzw. Kartenorganisationen, Kreditwirtschaft, auf Anordnung einesGerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig undmöglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Parteivorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
13.2.3 Die nach §§ 3, 5 GeschGehGerlaubten und von der Vertraulichkeit ausgenommen Handlungen bleiben unberührt.Einne gegebenenfalls bestehende, hiervon abweichende separateGeheimhaltungsvereinbarung der Parteien bleibt unberührt.
13.2.4 Eine Weitergabe vertraulicher Informationen der offenbarenden Parteian Dritte durch die empfangende Partei ist nicht erlaubt.Dritte in diesemZusammenhang sind sämtliche natürliche Personen, juristische Personen, die nicht gemäß §§ 15 ff. AktG mit derempfangenden Partei konzernrechtlich verbunden sind, sowie deren Angestellteund vertretungsberechtigten Organe.
14. Kommunikation
Soweit rechtlich zulässig, erfolgt die Kommunikation des VU mit den vonihm beauftragten Zahlungsdienstleistern (hier.Acquirer), soweit sie die technische Abwicklung der über Pay‑Jet erbrachten Leistungen betrifft, grundsätzlich über die zur Verfügung gestelltePlattform, sofern dies durch den Zahlungsdienstleister (hier:Acquirer) vorgesehen ist unddas VU hiermit einverstanden ist. Die Zustimmung des VU kann ausdrücklich oderdurch Nutzung dieser Kommunikationswege erteilt werden. Gesetzliche Rechte desVU zur unmittelbaren Kontaktaufnahme mit seinem Zahlungsdienstleister bleibenunberührt.
15. Verjährung
Vertragliche Schadensersatzansprüche des VU gegen Pay-Jet – mit Ausnahmesolcher wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegenvorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens oder nach demProdukthaftungsgesetz – verjähren innerhalb von 18 Monaten ab dem gesetzlichenVerjährungsbeginn. Mängelansprüche des VU hinsichtlich gekaufter POS-Terminalsverjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang; dies gilt nicht beiarglistigem Verschweigen eines Mangels oder in den Fällen des Satzes 1.Gesetzliche zwingende längereVerjährungsfristen bleiben unberührt. Gesetzliche Bestimmungen, die eine kürzere als die vorstehend angegebeneVerjährungsfrist oder Ausschlussfrist regeln, bleiben unberührt.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Textform
Alle Änderungen oder Ergänzungen dieserAGB und/oder der Serviceverträge bedürfenzu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail).Das gilt nicht für die Zustimmung zu von Pay-Jetangetragenen AGB-Änderungen,die das VU über eine elektronische Schaltfläche mit „AGB-Änderungen zustimmen“oder einer vergleichbaren Beschriftung erklärt, die Pay-Jet im elektronischenKundenportal oder über einen per E-Mail an das VU übermittelten individualisierten Bestätigungslink bereitstellt. Voraussetzung ist, dass das VU vor Betätigungdes Zustimmungsbuttons die geänderte Fassungder AGB und/oder des Servicevertrags einsehen und speichernkann. Pay-Jet bestätigt VU die erklärte Zustimmung anschließend unter Angabeder angenommenen AGB-Fassung und ihresvorgesehenen Inkrafttretens in Textform. Die Parteien vereinbaren gemäß § 312i Abs.2 Satz 2 BGB, dass § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendungfinden.
16.2 Aufrechnung; Abtretung
Das VU kann gegen Forderungen von Pay-Jet nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Pay-Jet schriftlich anerkanntenForderungen aufrechnen.
Das VU darf Ansprüche aus diesem Vertragnur mit vorheriger Zustimmung von Pay Jet an Dritte abtreten. Dies gilt nicht fürGeldforderungen im Sinne von § 354a HGB gegenüber Pay Jet; diese können ohneZustimmung abgetreten werden. Pay Jet kann die Abtretung nur aus sachlichgerechtfertigten Gründen verweigern.
16.3 Maßgebliches Recht
Auf diese AGB und/oderauf die Serviceverträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss desUN-Kaufrechts sowie des deutschen internationalen Privatrechts Anwendung.
16.4 Gerichtsstand
Ist das VUKaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechtsoder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand– auch internationaler Gerichtsstand – für allesich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Pay-Jet. Entsprechendes gilt, wenn das VU Unternehmer i.S.v.§ 14 BGB ist. Pay-Jet ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungen gemäßdiesen AGB und/oder des Servicevertrages oder am allgemeinen Gerichtsstand desVUs zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zuausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
16.5 Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses
Pay-Jet ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger zu übertragen. Pay-Jet wird das VUhierüber informieren.
16.6 Salvatorische Klausel
Sollten dieseAGB oder der Servicevertrag in einzelnen Punkten ganz oder teilweise unwirksamoder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages imÜbrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Punkte sind durch wirksame neuezu ersetzen oder zu ergänzen, welche dem von den Parteien verfolgtenwirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend fürVertragslücken. Die Wirksamkeit der AGB und des Vertrages im Übrigen wird nichtberührt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.