AGB
Stand: Mai 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen Pay-Jet GmbH
- Geltungsbereich der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Erbringung der von der Pay-Jet GmbH, Maria-Theresia-Straße 12, 81675 München (im Folgenden: „Pay-Jet“) für Vertragsunternehmen (im Folgenden: „VU“) auf Basis einer gesonderten Vereinbarung (im Folgenden: „Servicevertrag“) angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von bargeldlosen Zahlungsvorgängen an physischen Zahlungsverkehrsterminals sowie über entsprechende cloudbasierte Plattformlösungen. Die AGB sind integraler Bestandteil des jeweiligen Servicevertrages. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragsunternehmen („VU“) werden nur anerkannt, wenn sie von Pay-Jet ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Regelungen dieser AGB und des Servicevertrags gehen die Regelungen im Servicevertrag vor.
- Vertragsgegenstand, Vertragsschluss, Vertragsänderungen und Nutzungsbeschränkungen
2.1 Vertragsgegenstand
Gegenstand der im Servicevertrag vereinbarten Leistungen der Pay-Jet sind neben der Vermietung und/oder dem Verkauf von POS-Terminals sowie damit zusammenhängende Leistungen auch Leistungen im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von Transaktionen über POS-Terminals (im Folgenden: „POS-Services“) sowie eine cloudbasierte Plattformlösung im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von Transaktionen im eCommerce und Anbindung von Händlersystemen als sog. „Software as a Service“-Lösung (im Folgenden: „Plattform“-Services). Auf dem POS-Terminals ist eine Software (im Folgenden: „Terminal-Software“) installiert, die die Nutzung der von Pay-Jet angebotenen POS-Services ermöglicht.
2.2 Pay-Jet erbringt keine Zahlungsdienste, Einschaltung von Zahlungsdienstleistern durch das VU
Pay-Jet erbringt keine Zahlungsdienste (z.B. Acquiring). Pay-Jet tritt ausschließlich als technischer Dienstleister im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von bargeldlosen Zahlungen auf. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich direkt zwischen den Zahlungsdienstleistern an das VU, ohne dass Pay-Jet Einfluss auf den jeweiligen Zahlungsvorgang oder die hierbei übermittelten Informationen nimmt. Pay-Jet selbst leitet weder Zahlungen weiter noch nimmt sie diese entgegen. Pay-Jet hat keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die jeweiligen Zahlungsflüsse.
Das VU hat für die Abwicklung von Zahlungen einen Zahlungsdienstleister (z.B. Acquirer) einzuschalten. Das VU und der Zahlungsdienstleister stehen für solche Zahlungsdienste (z.B. Acquiring) in einem direktem Vertragsverhältnis. An diesem Vertrag ist Pay-Jet nicht beteiligt. Die Entscheidung insbesondere über den Abschluss oder die Ablehnung sowie über Inhalt, Beschränkung und/oder Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses obliegt ausschließlich dem jeweiligen Zahlungsdienstleister.
2.3 Vertragsschluss
Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Vertrag mit der Annahme des Antrages des VU auf Abschluss des Servicevertrags durch Pay-Jet zustande. Die Annahmeerklärung von Pay-Jet gegenüber dem VU erfolgt in schriftlicher Form oder Textform (z.B. E-Mail). Etwaige Darstellungen in Werbematerialien oder auf der Website von Pay-Jet sind unverbindlich, sofern nicht anderweitig vereinbart. Das VU kann im Zusammenhang mit einem Terminalkauf und/oder Terminalmiete zu bereits gekauften oder gemieteten POS-Terminals weitere POS-Terminals an Pay-Jet per Textform (z.B. E-Mail) beauftragen. Pay-Jet kann diese Angebote entweder ausdrücklich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse des VU) oder konkludent (z.B. durch Zusendung der POS-Terminals) annehmen. Die Zusendung einer Rechnung, die Freischaltung des Produkts bzw. der Plattform oder die sonstige Erbringung der Leistung steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch Pay-Jet gleich.
2.4 Vertragsänderungen
Pay-Jet kann diese AGB und die leistungsbezogenen Bestimmungen des Servicevertrags ändern, soweit (i) gesetzliche oder regulatorische Vorgaben, Anforderungen von Zahlungsdienstleistern oder Kartenorganisationen oder (ii) technische Entwicklungen dies erfordern und hierdurch das vertragliche Gesamtgefüge nicht wesentlich zu Ungunsten des VU verschoben wird. Änderungen werden dem VU mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform angeboten. Das VU kann den Änderungen bis zu dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich widersprechen. Widerspricht das VU, sind sowohl Pay-Jet als auch das VU berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen mit einer Frist von zwei Monaten zum Wirksamwerden der Änderung zu kündigen. Widerspricht das VU nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Hierauf wird Pay-Jet das VU in der Änderungsmitteilung hinweisen.
2.5 VU handelt in Ausübung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit; Nutzungsbeschränkung
Das VU handelt bei dem Abschluss eines Servicevertrages ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gemäß § 14 BGB. Eine Nutzung der Leistungen von Pay-Jet durch das VU zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Das VU darf Pay-Jet-Leistungen nicht in einer Form verwenden, die gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstößt. Das VU stellt insbesondere sicher, dass es über sämtliche öffentlich-rechtlichen, behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und/oder Zulassungen zur rechtmäßigen Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeiten und zur Durchführung dieses Vertrages verfügt.
- Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft
Bei Nutzung des Girocard-Systems (im Folgenden: „Girocard“) der Deutschen Kreditwirtschaft (im Folgenden: „DK“) geltend ergänzend zu diesen AGB die DK-Händlerbedingungen (www.girocard.eu) sowie die weiteren Anforderungen der DK zum Einsatz von aktuellen technischen Vorschriften an POS-Terminals der DK.
- Leistungen der Pay-Jet
4.1 Bestimmungen für POS-Services
Pay-Jet überlässt dem VU das POS-Terminal. Diese Überlassung erfolgt entweder dauerhaft im Rahmen eines Kaufvertrages (Ziffer 9 der AGB) oder auf Zeit im Rahmen eines Mietvertrages (Ziffer 10 der AGB). Eine entsprechende Vereinbarung erfolgt im Servicevertrag. Das VU wird die für den Betrieb des POS-Terminals erforderlichen räumlichen, technischen und sonstigen Anschlussvoraussetzungen auf eigene Kosten termingerecht schaffen und funktionsfähig halten.
Soweit die Parteien die Erbringung von POS-Services vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen:
4.1.1 Datenübermittlung und Kartenprüfung
Bei Zahlungskarten übermittelt Pay-Jet gemäß den für das jeweilige Bezahlverfahren geltenden Anforderungen bzw. den Anforderungen des jeweils zuständigen Acquirers Autorisierungsanfragen und -antworten zwischen den POS- und der jeweils zuständigen Empfängeradresse. Darüber hinaus erstellt Pay-Jet gemäß den Angaben des VUs Abrechnungsdateien (im Folgenden: „Umsatzdaten“) und übermittelt diese an die jeweils zuständige Empfängeradresse. Der Auftrag zur Übermittlung dieser Umsatzdaten an die jeweils zuständige Empfängeradresse wird durch einen vom VU vorzunehmenden Kassenschnitt an dem POS-Terminal erteilt. Pay-Jet schuldet lediglich die inhaltlich unveränderte Weiterleitung der vom VU und der Empfängeradresse jeweils erhaltenen Daten. Pay-Jet überprüft nicht die Richtigkeit der übermittelten Umsatzdaten.
4.1.2 Einräumung von Nutzungsrechten an Terminal-Software
Die Terminal-Software wird in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servicevertrages vereinbarten Version dem VU zur Verfügung gestellt. Pay-Jet räumt dem VU für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht abtretbares Nutzungsrecht ein, die von Pay-Jet jeweils zur Verfügung gestellte Terminalsoftware ausschließlich und im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Vertragsgegenstandes zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte erhält das VU nicht. Die Vervielfältigung der Terminalsoftware oder ihrer Komponenten, sowie der Vertrieb oder die sonstige Überlassung an Dritte verletzen die Rechte von Pay-Jet und/oder die Urheberrechte Dritter und sind verboten. Die zwingenden Rechte §§ 69c bis 69e UrhG bleiben unberührt. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.
4.1.3 Änderungen der Software oder sonstiger IT-Systeme, Mitwirkungspflichten des VU
4.1.3.1 Updates-, Upgrades- und neue Versionen der Terminal-Software
Verfügbare Updates-, Upgrades- und neue Versionen der Terminal-Software können auf Basis gesonderter Vereinbarung gegen Zahlung eines Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Pay-Jet ist nicht verpflichtet, das VU über Updates-, Upgrades- und neue Versionslieferungen zu informieren. Das VU verpflichtet sich, vor Ort alle für den Empfang des Downloads notwendigen Vorkehrungen zu treffen und bei einem Softwareupdate bzw. einer notwendigen Umstellung des Terminals mitzuwirken. Die Kosten des Updates, aller dafür eventuell anfallender Datenfernübertragungskosten sowie einen notwendigen Austausch oder eine Umstellung eines Terminals trägt das VU. Kommt das VU den vorstehenden Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht nach oder verursacht er die Nichtdurchführung oder Verzögerung eines Updates oder einer Umstellung, können Betreiber von Zahlungsverfahren die weitere Nutzung der hiervon betroffenen Terminals für das jeweilige Zahlungsverfahren untersagen. Schadensersatzansprüche von Pay-Jet gegen das VU bleiben unberührt.
4.1.3.2 Änderungen der IT-Systeme
Pay-Jet ist berechtigt, jederzeit Änderungen an sonstigen IT-Systemen, die zur Bereitstellung der eingesetzten Terminal-Software eingesetzt werden, vorzunehmen, wenn und soweit dies aus triftigem, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Grund, erforderlich ist und die Änderung für das VU zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, sofern diese Änderungen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit (Anpassung an den Stand der Technik) erforderlich sind, oder der Optimierung, insbesondere zur Erhaltung der IT-Systeme und der Schließung von Sicherheitslücken dienen, oder wenn neu erlassene oder geänderte gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben eine Leistungsänderung erfordern.
4.1.4 Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme des POS-Terminals erfolgt entweder durch Pay-Jet, durch einen von Pay-Jet beauftragten Dritten oder durch das VU. Eine entsprechende Vereinbarung wird im Servicevertrag getroffen. Sofern die Inbetriebnahme durch das VU selbst erfolgt, hat das VU den Installationsanweisungen von Pay-Jet strikt Folge zu leisten. Die Inbetriebnahme ist erfolgt, wenn eine der zugelassenen Kartenarten über das POS-Terminal abgewickelt werden kann.
4.1.5 Vereinbarung weitergehender Leistungen
Pay-Jet bietet weitergehende Leistungen an, die im Servicevertrag angegeben werden und erweitert das vorhandene Dienstleistungsspektrum regelmäßig. Solche Leistungen können nach Vereinbarung mit Pay-Jet gegen Zahlung weiterer Entgelte erbracht werden. Für diese Leistungen werden ergänzende Vereinbarungen getroffen.
4.1.6 Verfügbarkeit
Die IT-Systeme, die zur technischen Abwicklung der Autorisierungen und der Transaktionsverarbeitung erforderlich sind, werden im erforderlichen Umfang betrieben. Eine jährliche Verfügbarkeit der Systeme von 99 % wird gewährleistet. Eine (Beschaffenheits-)Garantie ist damit nicht verbunden. Davon nicht umfasst sind Ausfallzeiten, die nicht im Einflussbereich von Pay-Jet liegen (z.B. Ausfall bei Telekommunikationsanbietern, technische Fehler auf Seiten des VU, Störungen/Ausfälle Systeme bzw. Netzer Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen von Pay-Jet sind oder sonst im Lager von Pay-Jet stehen etc.). In die Berechnung der Systemverfügbarkeit fließt der Ausfall einer Komponente nicht mit ein, wenn die dieser Komponente zugeordnete Funktion durch „Backup-Komponenten“ des Systems gleichwertig kompensiert werden kann (z.B. Ausfall einer einzelnen Leitung). Ebenfalls nicht umfasst sind Ausfallzeiten wegen erforderlicher Wartungsarbeiten. Pay-Jet hat dem VU den Zeitpunkt und die Dauer von Wartungsarbeiten rechtzeitig im Voraus vor deren Beginn schriftlich oder per Textform mitzuteilen, sofern nicht aufgrund besonderer Dringlichkeit die Unterbrechung als Notmaßnahme erforderlich erscheint und nicht rechtzeitig im Voraus angekündigt werden kann.
4.1.7 Defekt des POS-Terminals
Sofern im Servicevertrag vereinbart, wird Pay-Jet während der vereinbarten Laufzeit der Depotwartungsleistungen, defekte POS-Terminals durch gleichwertige POS-Terminals in der Regel innerhalb von zwei Geschäftstagen ersetzen, sofern die Schadensmeldung vor 15 Uhr an einem Geschäftstag (vgl. Ziffer 4.1.11) der Pay-Jet erfolgt. Die Kosten für das Ersatz-POS-Terminal und die Kosten für die Zusendung des Ersatz-POS-Terminals (nur Standardversand) trägt Pay-Jet, sofern der Defekt nicht auf unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienungsfehler durch das VU, Vandalismus, Sabotage, sonstige äußere Einwirkungen oder höhere Gewalt zurückzuführen ist. In diesen Fällen hat das VU Pay-Jet die für die Reparatur des defekten POS-Terminals entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Rückholung des defekten POS-Terminals zu ersetzen. Das VU ist verpflichtet, das defekte POS-Terminal innerhalb einer Frist von 10 Geschäftstagen nach Meldung des Defektes auf eigene Kosten an Pay-Jet angemessen versichert zuzusenden. Das Risiko des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des POS-Terminals bei Transport trägt das VU. Erfolgt die Rücksendung des POS-Terminals nicht innerhalb der genannten Frist, kann Pay-Jet den Kaufpreis des Ersatz-POS-Terminals dem VU in Rechnung stellen. Dem VU bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4.1.8 Servicezeiten für technische und kaufmännische Anfragen
Die Servicezeiten von Pay-Jet für Systemausfälle/Schäden sind für den technischen Notdienst Montag bis Sonntag von 18 bis 9 Uhr, für sonstige technische und kaufmännische Anfragen an Geschäftstagen von 9 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer +49 89 5432 444 0, E-Mail: support@pay-jet.de
4.1.9 Geschäftstage
Geschäftstage von Pay-Jet sind Montag – Freitag mit Ausnahme von bundeseinheitlichen Bankfeiertagen und Bankfeiertagen in München.
4.2 Sonderbestimmungen für Plattform-Services
Soweit der Servicevertrag Plattform-Services beinhaltet, gelten folgende Bestimmungen:
4.2.1 Vertragsgegenstand
Im Rahmen der Plattform-Services wird dem VU eine Plattform im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von Transaktionen und Anbindung von Händlersystemen im Bereich des eCommerce gegen Entgelt auf Zeit („Software as a Service“) zur Verfügung gestellt. Die vertragsgegenständliche Leistung umfasst die Einrichtung und Parametrisierung der Schnittstelle des VU auf der Plattform sowie die technische Transaktionsabwicklung im Rahmen des gewählten Produktes aus dem Geschäftsbetrieb des VU auf der Plattform.
Dabei werden transaktionsrelevante Daten des VU im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von Zahlungstransaktionen aus dem Shopsystem des VU für die ausgewählten Zahlarten empfangen und über die Plattform bis an die Ausgangsschnittstellen der Plattform zu den von den VU ausgewählten Zahlungsdienstleistern und/oder Drittanbietern zur Verarbeitung weitergeleitet.
Pay-Jet hält ab dem im Servicevertrag vereinbarten Zeitpunkt die Plattform und die Schnittstelle zur vertragsgegenständlichen Nutzung durch das VU bereit.
Pay-Jet tritt ausschließlich als technischer Dienstleister im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von bargeldlosen Zahlungen zwischen dem VU, den Endkunden und den Zahlungsdienstleistern auf. Pay-Jet erbringt selbst keine Zahlungsdienste. Pay-Jet ist bei sämtlichen Bezahlverfahren nicht für die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich, sondern ausschließlich für die inhaltlich unveränderte und korrekte Weiterleitung der erhaltenen Autorisierungsinformationen.
Die Plattform wird zur Nutzung auf Zeit zu dem vereinbarten Entgelt gemäß der Entgeltvereinbarung zur Verfügung gestellt. Die Plattform läuft auf Servern ab, die im Einflussbereich von Pay-Jet stehen. Der Zugriff auf die Plattform erfolgt mittels Remote Desktop Protocol (RDP) oder browsergestützt. Die genaue Art und der Umfang der Funktionalitäten der Plattform ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Pay-Jet und aus dem Servicevertrag.
Allgemeine technische Änderungen, geänderte gesetzliche oder vertragliche Bedingungen oder sonstige Anforderungen bei Pay-Jet (sofern diese einen triftigen Änderungsgrund darstellen) bei dem VU, oder bei Dritten (Kartenorganisationen, Zahlungsdienstleistern etc.), die Auswirkungen auf die Schnittstelle oder das vorgelagerte System haben, können Änderungen, Anpassungen oder Umprogrammierungen bei dem VU notwendig machen. Falls Pay-Jet solche Leistungen erbringt, trägt das VU die erforderlichen Aufwendungen dafür, sofern und soweit diese auf das VU und/oder Anforderungen Dritter, die notwendigerweise im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen von Pay-Jet für das VU stehen, zurückzuführen sind.
4.2.2 Leistungserbringung durch Dritte
Pay-Jet ist ohne Zustimmung des VU berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Leistungen auch Dritter zu bedienen.
4.2.3 Mitwirkungspflichten des VU, Voraussetzungen der Nutzung der Plattform
Das VU erbringt unentgeltlich sämtliche angemessenen Unterstützungsleistungen, soweit diese erforderlich sind, damit Pay-Jet ihre vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen kann.
Zu den Mitwirkungspflichten des VU zählen insbesondere die Bereitstellung von Informationen, das Kooperieren bei Testläufen und ggf. das Gewähren von Zutritt zu den Geschäftsräumen sowie Zugang zu den EDV-Anlagen des VU, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistungserbringung der Pay-Jet erforderlich ist. Darüber hinaus schafft das VU die erforderlichen technischen Voraussetzungen (etwa passendes Shopsystem, Internetverbindungen, ggf. Hard- und Softwareanforderungen, etc.). Insbesondere wird das VU seine Systeme, die mit der Plattform kommunizieren oder Daten darüber empfangen, weiterleiten oder weiterverarbeiten, jederzeit auf dem aktuellen technischen Stand halten (auch mit Update- und Patch-Level) sowie die Systeme durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrollmaßnahmen, auch mit Firewall und Virenschutz) wirksam vor Unbefugten schützen. Das VU verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen zur technischen Abwicklung von Zahlungen (ggfs. direkt über die Plattform) zur Verfügung zu stellen oder auf Anforderung mitzuteilen.
Das VU hat auch die Mitwirkungsleistungen und Voraussetzungen zu schaffen, die sich für das VU aus den Verträgen mit Drittanbietern (z.B. Zahlungsdienstleister) ergeben.
Das VU ist verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften des PCI-DSS-Regelwerks (Payment Card Industry Data Security Standard: www.pcisecuritystandards.org), das unter anderem auch auf den Internetseiten von Visa oder MasterCard verfügbar ist, zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.
Das VU informiert sich auch im Übrigen über die Zahlungs- und Transaktionsaktionsbedingungen der von ihm ausgewählten Zahlungsdienstleistern und beachtet sämtliche Modalitäten zur Abwicklung der Transaktionen in Drittverträgen, die er mit dem jeweiligen Zahlungsdienstleister in eigener Verantwortung abschließt und durchführt. Pay-Jet kann weder auf das Vertragsverhältnis noch auf den Zahlungsvorgang oder die dabei übermittelten Informationen Einfluss nehmen. Für den Abschluss und die Durchführung der Verträge sowie die ordnungsgemäße Erfüllung und Schaffung etwaig notweniger Voraussetzungen hierfür ist allein das VU verantwortlich.
Erbringt das VU die Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß und wird Pay-Jet deshalb in der Erbringung ihrer Leistungen beeinträchtigt, ist Pay-Jet für hieraus entstehende Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Entstehen hierdurch Schäden, Aufwendungen oder sonstige Einbußen und Nachteile zulasten von Pay-Jet, hat das VU alle damit verbundenen Kosten zu tragen, soweit diese erforderlich und zumutbar waren und Pay-Jet kein eigenes Verschulden trifft. Soweit die Parteien Liefertermine oder Fristen vereinbart haben, verlängern sich diese in angemessenem Umfang zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Im Übrigen stehen Pay-Jet die gesetzlichen Rechte zu.
4.2.4 Kontrollpflichten hinsichtlich der Transaktionsdaten; Betrugspräventionsmaßnahmen
Die Plattform bietet für das VU verschiedene Kontrollmöglichkeiten der Transaktionsdaten über einen Zugang zum Plattform-Backend-System, womit das VU die Konformität seiner über die Plattform technisch übermittelten Transaktionen (z.B. Zahlungen) mit den eigenen Systemdaten prüfen kann.
Das VU verpflichtet sich, geeignete Verfahren zur Kontrolle seiner Transaktionsdaten einzurichten und regelmäßig, mindestens monatlich, zu nutzen. Es haftet für jeden Schaden, der durch die mangelhafte Erfüllung seiner Kontrollpflichten entsteht. Das VU erkennt an, dass die unzureichende Kontrolle der Transaktionsdaten auch Dritten (z.B. Zahlungsdienstleistern) Schaden zufügen kann.
Das VU verpflichtet sich außerdem, an Pay-Jet sämtliche für die Vertragsdurchführung notwendigen Daten korrekt und in verarbeitungsfähigem Zustand zu übermitteln und sämtliche Störungen, Mängel oder sonstigen Beeinträchtigungen mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung inklusive der Auswirkung zu dokumentieren und unverzüglich schriftlich oder per Textform mitzuteilen.
Pay‑Jet ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eigene oder von Dritten (z.B. von Zahlungsdienstleistern) im Rahmen der technischen Abwicklung von Transaktionen zur Verfügung gestellte Tools (z.B. Betrugspräventionstools) einzusetzen. Konfiguration erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Risikoprofils des VU. Pay‑Jet schuldet keine bestimmte Trefferquote. Das VU trägt das Risiko, dass einzelne Transaktionen fälschlich abgelehnt oder freigegeben werden. VU stellt Pay‑Jet von Ansprüchen wegen solcher Fehlentscheidungen frei, soweit Pay‑Jet nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
4.2.5 Kundenaccount, Umgang mit Zugangsdaten, Weitere Obliegenheiten des VU
Die Nutzung der Plattform setzt eine Registrierung des VU voraus. Pay-Jet richtet nach Vertragsabschluss ein Kundenkonto für den jeweiligen Nutzer ein („Kundenaccount“).
Das VU hat sämtliche Angaben bei der Registrierung vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und die Informations- und Anzeigepflichten nach Maßgabe der Ziffer 5 dieser AGB zu beachten. Es hat die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten und Unterlagen zutreffend und in verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen bzw. in die Plattform einzustellen.
Die dem VU bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und dürfen nicht an unberechtigte Nutzer weitergegeben werden.
Das VU hat jegliche Versuche zu unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Software einzugreifen oder eingreifen zu lassen, die von Pay-Jet betrieben wird, oder in Datennetze der Pay-Jet unbefugt einzudringen.
Das VU gewährleistet, dass es selbst geeignete dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen (insbesondere aktuelle Anti-Virensoftware) trifft, um seine IT-Systeme vor Schadsoftware zu schützen. Insbesondere ist das VU verpflichtet, sämtliche Inhalte, die es beabsichtigt, in die Software einzustellen, zuvor auf Viren und andere Schadsoftware zu prüfen.
Das VU hat seine im System vorhandene Datenbestände in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal in der Woche, aus dem System von Pay-Jet herunterzuladen und zu sichern. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das VU danach nicht mehr auf seine Daten zugreifen kann. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt Pay-Jet keine Datensicherungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Datenwiederherstellung oder sonstige Supportleistungen für das VU. Wenn Pay-Jet zusätzlich Sicherungs- oder Supportleistungen erbringen muss, die darauf beruhen, dass bei dem VU keine oder keine ausreichenden Kenntnisse im Umgang mit den zur Transaktionsverarbeitung erforderlichen Systemen und Hilfsmitteln bestehen, hat das VU diese Leistungen der Pay-Jet entsprechend zu vergüten.
Das VU verpflichtet sich, berechtigte Nutzer in seinem Unternehmen über die Regelungen der Ziffer 4.2.5 dieser AGB zu informieren und sie ebenfalls dazu zu verpflichten, diese einzuhalten.
Kommt das VU einer der in der Ziffer 4.2.5 geregelten Pflichten auch nach Ablauf einer Frist von fünf Geschäftstagen trotz Mahnung nicht nach, oder stellt Pay-Jet fest, dass die von dem VU in die Software eingestellten Inhalte Schadsoftware enthalten, ist Pay-Jet berechtigt, die zur Verhinderung weiterer Verstöße und zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, wobei insbesondere Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes, ein etwaiges Verschulden des VU sowie die berechtigten Interessen des VU berücksichtigt werden. Bei schweren Verstößen ist Pay-Jet berechtigt, den Zugang des VU zur Software zu sperren. Der Zugang wird erst dann wieder freigeschaltet, wenn der Verstoß gegen die entsprechende Pflicht dauerhaft beseitigt ist. Das VU hat hierdurch entstandene Kosten sowie Aufwendungen von Pay-Jet zu ersetzen, soweit diese erforderlich waren und nicht auf ein Verschulden von Pay-Jet zurückzuführen sind.
4.2.6 Nutzungsrechte an der Software
Soweit nicht anders vereinbart, räumt Pay-Jet dem VU ein einfaches, nicht-ausschließliches, auf die Dauer des Servicevertrages zeitlich begrenztes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, auf die Plattform und die Pay-Jet-Schnittstelle für das gewählte Produkt zum jeweils vereinbarten Entgelt zuzugreifen und die Plattform im vertraglich geregelten Umfang zu nutzen. Das Nutzungsrecht beinhaltet keinerlei Eigentumsrecht und verleiht dem VU keinerlei Rechte an der Software oder der Plattform selbst, der zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur, dem Quellcode oder etwaiger dekompilierter Software. Die Schnittstelle darf nur vom dem VU selbst, nicht jedoch von Dritten genutzt werden.
Das dem VU jeweils eingeräumte Nutzungsrecht besteht in dem in den vorgehenden Absätzen geregelten Umfang auch an etwaigen Verbesserungen oder Weiterentwicklungen der Software (vgl. Ziffer 7 der AGB). Die zwingenden Rechte §§ 69c bis 69e UrhG bleiben unberührt. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.
Das VU ist nicht berechtigt, die Plattform über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem VU nicht gestattet, die Software oder Teile hiervon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. Entsprechende Urhebervermerke von Pay-Jet oder Dritten dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
Pay-Jet ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor nichtvertragsgemäßer Nutzung der Plattform zu treffen. Dabei achtet Pay-Jet darauf, dass der vertragsgemäße Einsatz der Plattform nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
4.7 Vertragsstrafe
Ermöglicht das VU schuldhaft unberechtigten Dritten den Zugriff auf die Plattform oder nutzt es die Plattform vorsätzlich vertragswidrig zu eigenen oder fremden Zwecken, ist Pay Jet berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt bis zu 5.000 EUR je Verstoß. Die konkrete Höhe bestimmt Pay Jet nach billigem Ermessen; im Streitfall ist sie durch das zuständige Gericht überprüfbar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet. In derartigen Fällen behält sich Pay-Jet das Recht vor, die Nutzung der Plattform vorübergehend oder dauerhaft zu sperren und den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat das VU Pay-Jet auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Namen und Anschrift des unberechtigten Nutzers mitzuteilen, sofern das VU dadurch selbst keinen Rechtsverstoß begeht.
4.2.8 Systemverfügbarkeit der Plattform
Die Verfügbarkeit des Systems beträgt mindestens 99% im Jahresmittel innerhalb der Einflusssphäre von Pay-Jet. Die Umstände, die dem VU im Zusammenhang mit der Instandhaltung, der Wartung zur Optimierung und Leistungssteigerung sowie durch Störungsbeseitigung von nicht durch Pay-Jet zu vertretenen Störungen (insb. Störungen/Ausfälle Systeme bzw. Netze Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen von Pay-Jet sind oder sonst im Lager von Pay-Jet stehen) und durch Ausfälle auf Grund höherer Gewalt entstehen, fallen nicht unter das Gebot der Verfügbarkeitsabsicherung, so dass ein dadurch begründeter Ausfall vom VU hingenommen werden muss.
Die Verfügbarkeit berechnet sich nach folgender Formel:
Ausfallzeit H 100
Verfügbarkeit in Prozent L 100 F 1
Betriebszeit in Stunden pro Jahr
Störungen der Systemverfügbarkeit muss das VU unverzüglich nach Bekanntwerden an Pay-Jet per E-Mail an support@pay-jet.de melden. Vor einer Störungsmeldung hat das VU im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob der Grund der Störung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
4.3. Unterbrechung von Leistungen
Pay-Jet ist berechtigt, ihre Leistungen zu unterbrechen oder in der Dauer zu beschränken, soweit
- dies zur Durchführung von Wartungsarbeiten zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungen nach billigem Ermessen geboten ist;
- dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich ist;
- das VU gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat; oder
- ein begründeter Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt.
5. Weitere Pflichten des VUs
5.1 Bereitstellung der erforderlichen Information
Das VU ist verpflichtet, Pay-Jet jederzeit, unaufgefordert, unverzüglich, auf eigene Kosten und vollständig alle Informationen, die zur Erbringung der Leistungen von Pay-Jet oder zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen erforderlich sind, bei Vertragsabschluss sowie während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen. Das VU hat Pay-Jet darüber hinaus über Änderungen dieser Informationen unverzüglich schriftlich oder per Textform zu informieren. Darüber hinaus hat das VU innerhalb von vier Wochen nach einer entsprechenden Anfrage von Pay-Jet schriftlich oder per Textform eine Bestätigung abzugeben, aus der sich ergibt, ob die von dem VU mitgeteilten Informationen noch aktuell sind. Die vorstehend genannten Pflichten gelten insbesondere für folgende Informationen:
- Rechtsform, Firma, Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Gläubiger-ID des VU
- Postadresse, E-Mail-Adressen oder sonstige Kontaktdaten
- Bankverbindung und Kontoinhaberschaft des VU
- Geschäftszweck, Branche und Produktsortiment des VUs
- Angaben zu Bevollmächtigten des VUs, die gegenüber Pay-Jet auftreten dürfen
- Angaben und Daten zu Funktionsträgern und wirtschaftlich Berechtigten des VU im Sinne von § 3 GwG
- Mitteilung über Veräußerung oder eines sonstigen Inhaberwechsels und die Geschäftsaufgabe beim VU
- Insolvenzantrag und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VUs
- Standort je POS-Terminal.
5.2 Anzeigepflicht
Das VU ist verpflichtet, Störungen, Mängel und Schäden beim Betrieb oder bei den Einrichtungen sowie die Geltendmachung von Rechten durch Dritte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Geschäftstagen, Pay-Jet schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
5.3 Prüfung der POS-Terminal auf Unversehrtheit und Mitteilung von Manipulationsverdachtsfällen
Das VU ist verpflichtet, die von ihm genutzten POS-Terminals regelmäßig auf Unversehrtheit und auf Spuren von Manipulationsversuchen zu überprüfen. Das VU ist verpflichtet, die POS-Terminals regelmäßig auf Unversehrtheit insbesondere auch der angebrachten Sicherheitssiegel und ggf. auf Spuren von Manipulationsversuchen zu überprüfen. Sofern dem VU Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass an einem von ihm verwendeten POS-Terminal Manipulationen vorgenommen wurden, es gestohlen, vernichtet, entsorgt oder auf anderem Weg nicht mehr für das VU verfügbar ist, hat er Pay-Jet hiervon unverzüglich schriftlich oder per Textform zu unterrichten. Solche Anhaltspunkte liegen insbesondere bei vollzogenen oder vermeintlich erfolglosen Einbrüchen in die Geschäftsräume des VUs vor, selbst wenn keine äußerlich erkennbaren Eingriffe an dem POS-Terminal vorgenommen wurden.
5.4 Entsorgung
Bei einer Entsorgung eines POS-Terminals durch das VU hat das VU sicherzustellen und zu dokumentieren, dass alle Daten im POS-Terminal gelöscht werden und alle Außenhüllen (bzw. Gehäuse) des POS-Terminals unbrauchbar gemacht werden.
5.5 Kassenschnitt
Das VU ist zumindest einmal wöchentlich verpflichtet, je POS-Terminal, über das Transaktionsdaten übermittelt wurden, die Funktion „Kassenschnitt“ durchzuführen. Über die Pay-Jet Plattform verwaltete Terminals sind hiervon nicht betroffen.
5.6 Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, Mitwirkungspflichten
Das VU verpflichtet sich, die auf ihn und seine Geschäftstätigkeit jeweils anwendbaren rechtlichen Vorgaben zu beachten. Das VU stellt zudem sicher, dass alle Vorgaben und Anforderungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters (z.B. Acquirers) und/oder sonstiger Dritte (z.B. Kartenorganisationen) beachtet und eingehalten werden sowie Änderungen fortlaufend implementiert werden, soweit sie ihm von Pay-Jet oder seinem Zahlungsdienstleister mitgeteilt wurden und eine Mitwirkung des VU erforderlich ist. Das VU verpflichtet sich, Pay-Jet bei der Erfüllung aller Vorgaben und Anforderungen im jeweils erforderlichen Umfang zu unterstützten, denen Pay-Jet gegenüber eingeschalteten Zahlungsdienstleistern (z.B. Acquirern), Kartenorganisationen oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen von Pay-Jet unterliegt.
6. Vergütung, Rechnung, Ausschlussfrist, Sicherheiten
6.1 Vergütung
Die vom VU an Pay-Jet für die erbrachten Leistungen zu zahlende Vergütung sowie Aufwendungsersatzansprüche ergeben sich aus der zwischen Pay-Jet und dem VU vereinbarten Entgelte nach Maßgabe der Anlage Entgeltvereinbarung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sämtliche Entgelte verstehen sich als Nettopreise in EUR zzgl. Umsatzsteuer, sofern nicht anders vereinbart. Die Anlage Entgeltvereinbarung ist Vertragsbestandteil.
Das VU ersetzt Pay Jet alle Aufwendungen, die Pay Jet im mutmaßlichen Interesse des VU und zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung tätigt, soweit diese erforderlich und angemessen waren und nicht auf einem Verschulden von Pay Jet beruhen. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen aufgrund von Anpassungen an von Pay-Jet dem VU im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellten Soft- oder Hardware, die insbesondere aufgrund von geänderten Anforderungen der Kreditwirtschaft, von Acquirern oder von Kartenorganisationen erforderlich werden. Zu Aufwendungen zählen insbesondere Strafgelder oder Gebühren Dritter (z.B. Kartenorganisationen, Zahlungsdienstleister), soweit diese im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstanden sind und unmittelbar durch eine Pflichtverletzung des VU ausgelöst wurden. Pay Jet wird dem VU die Aufwendungen auf Verlangen nachweisen. Das VU hat die von seinem eingeschalteten Zahlungsdienstleister (z.B. Acquirer) mitgeteilten Vorgaben und Anforderungen zu beachten.
6.2 Anpassung der Vergütung
Pay-Jet ist berechtigt, die Entgelte mit Wirkung für die Zukunft zu erhöhen oder zu senken, wenn und soweit sich die für die Leistungserbringung relevanten Kosten (insbesondere Personal-, Energie-, Rechenzentrumskosten, Entgelte von Zahlungsdienstleistern und Kartenorganisationen) nach Vertragsschluss nachweislich verändern. Eine Erhöhung darf die prozentuale Kostensteigerung insgesamt nicht übersteigen. Änderungen von Entgelten werden dem VU spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Das VU kann den Änderungen vor diesem Zeitpunkt schriftlich widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der von der Entgeltänderung betroffenen Leistungen mit einer Frist von zwei Monaten zum Wirksamwerden der Änderung zu kündigen. Widerspricht das VU nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Zustimmungsfiktion wird Pay-Jet das VU entsprechend hinweisen. Eine Erhöhung der Vergütung innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss ist ausgeschlossen.
6.3 Einbehalt und Auskehrung
Das VU erklärt sich damit einverstanden, dass Forderungen von Pay-Jet, die insbesondere im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von Transaktionen entstanden sind, entweder durch eine direkte Begleichung durch das VU an Pay-Jet selbst oder - auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen zwischen dem VU und seinem Zahlungsdienstleister (insb. Acquirer) - dadurch erfüllt werden können, dass der Zahlungsdienstleister des VU die Pay-Jet zustehenden Entgelte aus den dem VU gegen seinen Zahlungsdienstleister zustehenden Auszahlungsansprüchen einbehält und an Pay-Jet in entsprechender Höhe auskehrt.
Das VU verpflichtet sich, die Vorgaben des Zahlungsdienstleisters zu beachten und die hierfür erforderlichen Erklärungen (insbesondere Einziehungs- und Auszahlungsanweisungen) gegenüber dem Zahlungsdienstleister abzugeben und aufrechtzuerhalten. Soweit das VU die erforderlichen Erklärungen erteilt hat, ist Pay-Jet berechtigt, dem jeweils eingebundenen Zahlungsdienstleister die zur Abrechnung und Zuordnung der Forderungen von Pay-Jet erforderlichen Informationen hinsichtlich der Entgelte von Pay-Jet mitzuteilen. Unabhängig davon bleibt die Verpflichtung des VU zur Zahlung der Forderungen von Pay-Jet sowie das Recht von Pay-Jet, Forderungen auf anderem Wege durchzusetzen, unberührt.
6.4 Einrichtungsgebühren, Kosten Dritter
Zusätzlich zu der in Ziffer 6.1 genannten Vergütung können je nach Produkt einmalige Einrichtungsgebühren anfallen. Soweit nicht anders vereinbart, fällt die Einrichtungsgebühr pro Standort an. Die Kosten der Überlassung, der Installation und des Betriebs sowie etwaiger Updates und Upgrades der POS-Terminals sowie etwaige im Zusammenhang mit den Leistungen von Pay-Jet anfallende Verbindungsgebühren, Bereitstellungsgebühren und laufende Gebühren für Anschlüsse, Endstelleneinrichtungen und Nachrichtenaustausch trägt das VU, sofern nicht anderes vereinbart. Weitere Kosten Dritter sind nicht von den Vertragsleistungen der Pay-Jet umfasst und können dem VU von den jeweiligen Drittanbieter nach dessen Tarifen gesondert berechnet werden.
6.5 Rechnung, Fälligkeit, Ausschlussfrist
Soweit nicht anders vereinbart, stellt Pay-Jet eine Rechnung für die Nutzung der Leistungen für die jeweilige Vertragsperiode am Ende eines jeden Monats aus. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung nach Zugang einer Rechnung bei dem VU zur Zahlung fällig. Das VU ist damit einverstanden, dass Pay-Jet die Rechnung in elektronischer Form (z.B. als PDF-Dokument) stellen kann. Das VU hat Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang zu prüfen und etwaige Einwendungen schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gelten Rechnungen als anerkannt, soweit es sich nicht um verdeckte Fehler handelt, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht erkennbar waren. Rechte bei nachgewiesenen offenbaren Unrichtigkeiten bleiben unberührt.
6.6 Sicherheiten
Pay-Jet kann für alle Ansprüche aus dem Vertrag die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt oder befristet sind. Hat Pay-Jet bei der Entstehung von Ansprüchen gegen das VU zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen das VU rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des VU nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch von Pay-Jet besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass das VU keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat.
Soweit Dritte (z.B. Zahlungsdienstleister oder Kartenorganisationen) von Pay-Jet im Zusammenhang mit der technischen Abwicklung von Transaktionen die Stellung von Sicherheiten oder die Bildung von Reserven verlangen, ist Pay-Jet berechtigt, vom VU die Stellung angemessener banküblicher Sicherheiten zu verlangen, soweit und solange dies zur Absicherung der Pay-Jet aus den Verträgen mit diesen Dritten erforderlich ist. In diesen Fällen wird Pay-Jet das VU entsprechend informieren.
- Zahlungsverzug; Einstellung der Leistungen
7.1 Zahlungsverzug
Das VU gerät mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim VU eingeht.
7.2 Verzugszins
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
7.3 Verzugspauschale
Das Recht zur Geltendmachung der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB und ggf. weiterer Verzugsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Pauschale und die Verzugszinsen sind jedoch in diesem Fall auf etwaige weitere Schadensersatzansprüche anzurechnen.
7.4 Zugangssperrung, Zurückbehaltungsrecht
Während eines Zahlungsverzugs in nicht unerheblicher Höhe (mindestens 500 EUR) oder im Falle eines Zahlungsverzugs mit mehr als zwei Monatsrechnungen, ist Pay-Jet berechtigt, den Zugang zu den Leistungen zu sperren bzw. von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Das VU bleibt in diesen Fällen verpflichtet, die zeitabhängigen Entgelte weiter zu bezahlen.
- Verbesserungen, Weiterentwicklungen, Leistungsänderungen
8.1 Verbesserungen, Weiterentwicklungen
Soweit nicht anders vereinbart, ist Pay-Jet berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die jeweilige vertragsgegenständliche Software und die Plattform nach eigenem Ermessen kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln sowie die Schnittstellen anzupassen, eine neue Version zur Verfügung zu stellen oder die Funktionen und Eigenschaften der Schnittstelle zu verändern oder zu beschränken. Dies betrifft insbesondere solche Weiterentwicklungen, die erforderlich sind, um die Software dem technischen oder wissenschaftlichen Fortschritt oder Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderungen anzupassen.
8.2 Leistungsänderungen
Sofern Pay-Jet Änderungen an der Software oder Plattform vornimmt und sich hieraus wesentlichen Leistungsänderungen ergeben, wird das VU rechtzeitig vor der Umsetzung der Änderungen eine entsprechende Mitteilung erhalten. Entstehen für das VU dadurch nachweislich Nachteile, steht dem VU das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu. Die Kündigung hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Weiterentwicklung/Leistungsänderung zu erfolgen.
- Kauf von POS-Terminals
Die Regelungen dieser Ziff. 9 der AGB finden Anwendung, soweit das VU nach Maßgabe des Servicevertrages ein oder mehrere POS-Terminals von Pay-Jet kauft.
9.1 Eigentumsvorbehalt, Pflichten des VU
Pay-Jet bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentümerin der gelieferten POS-Terminals (einschließlich eventueller Ersatzlieferungen). Im Falle einer Pflichtverletzung kann Pay-Jet die Herausgabe der POS-Terminals verlangen. Das VU ist vor dem Eigentumsübergang nicht berechtigt, POS-Terminals zu verpfänden, zu veräußern oder in sonstiger Weise zu belasten. Bei Pfändungen der POS-Terminals durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss das VU auf das Eigentum der Pay-Jet hinweisen und muss Pay-Jet unverzüglich schriftlich oder per Textform benachrichtigen, damit die Eigentumsrechte durchgesetzt werden können. Bis zum Eigentumsübergang ist das VU verpflichtet, die POS-Terminals mit verkehrsüblicher Sorgfalt zu behandeln. Das VU verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertrags alle auf den POS-Terminals gespeicherten Daten zu löschen und die darauf gespeicherte Software unbrauchbar zu machen.
9.2 Mängelansprüche
9.2.1. Gewährleistung
Für die Rechte des VUs bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Servicevertrag und/oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und/oder nicht zusätzliche Depotwartungsleistungen vereinbart wurden.
9.2.2. Rügeobliegenheit
Das VU hat die Lieferung der POS-Terminals unverzüglich nach Erhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Vollständigkeit, offensichtliche Schäden, Übereinstimmung mit Lieferschein und Rechnung sowie die Funktionsfähigkeit zu prüfen und eventuelle Mängel oder Fehler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Geschäftstagen, schriftlich zu rügen. Unterbleibt eine Rüge oder erfolgt sie nicht rechtzeitig, so gelten die POS-Terminals als ordnungsgemäß und vollständig geliefert und eine Mängelgewährleistung wird ausgeschlossen. Zeigt sich später ein Mangel („versteckter Mangel“), so muss das VU diesem Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Geschäftstagen, nach Entdeckung des Mangels Pay-Jet schriftlich anzeigen; anderenfalls gelten die POS-Terminals auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt, soweit der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wäre. Rechte wegen arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.
9.2.3. Nacherfüllung
Sollten Mängel an den POS-Terminals auftreten, wird das VU die für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen zur Verfügung stellen und bei der Fehlersuche unterstützend mitwirken. Pay-Jet wird den gerügten Mangel überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Beseitigung einleiten (Nacherfüllung). Pay-Jet kann dabei wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Bei Fehlschlagen von zwei Versuchen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann das VU wahlweise den Kaufpreis mindern oder in Bezug auf das betroffenen POS-Terminal vom Vertrag zurücktreten.
9.2.4. Rücksendung mangelhafter POS-Terminals
Das VU ist verpflichtet, das mangelhafte POS-Terminal innerhalb von einer Frist von 10 Geschäftstagen nach Meldung des Mangels an Pay-Jet angemessen versichert zuzusenden. Pay-Jet wird nach Erhalt Gewährleistungsansprüche prüfen und mit der Nacherfüllung beginnen. Die Kosten für die Rücksendung übernimmt Pay-Jet, sofern dem VU einen Gewährleistungsanspruch zusteht. Wird ein POS-Terminal im Rahmen der Depotwartung gegen ein gleichwertiges Gerät ausgetauscht, geht das Eigentum am defekten POS-Terminal auf Pay-Jet über. Für Leistungen außerhalb der Gewährleistung kann Pay-Jet gegenüber dem VU ein Entgelt verlangen.
9.3 Gefahrübergang, Liefertermine
Der Gefahrenübergang an das VU findet mit Übergabe der POS-Terminals an den auf Wunsch des VU mit der Versendung beauftragten Dritten statt. Pay-Jet kann die POS-Terminals der Bestellung zum gleichen Zeitpunkt oder zu verschiedenen Zeitpunkten liefern. Die von Pay-Jet genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Miete von POS-Terminals
Die Regelungen dieser Ziff. 10 der AGB finden Anwendung, soweit das VU nach Maßgabe des Servicevertrages ein oder mehrere POS-Terminals von Pay-Jet mietet. Die Berechnung der vereinbarten Miete beginnt ab dem im Servicevertrag festgelegten Datums.
10.1 Eigentum, Sorgfaltspflichten und Untervermietung
Die gemieteten POS-Terminals bleiben Eigentum von Pay-Jet. Das VU ist zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der POS-Terminals verpflichtet. Das VU ist nicht berechtigt, von Pay-Jet zur Miete überlassene POS-Terminals an Dritte zu überlassen oder einem Dritten daran Rechte einzuräumen. Insbesondere ist das VU nicht berechtigt, die POS-Terminals unterzuvermieten oder zu verleihen. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.
10.2 Mängel
10.2.1. Gewährleistung
Für die Rechte des VUs bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Servicevertrag und/oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und/oder nicht zusätzliche Depotwartungsleistungen vereinbart wurden.
10.2.2. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
Das VU führt nach Ablauf von zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang hinsichtlich des jeweiligen POS-Terminals während der Restlaufzeit des Einzelmietvertrages die notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem jeweiligen POS-Terminal durch, um die Betriebsbereitschaft des POS-Terminals aufrechtzuerhalten („Wartung“), sofern keine Depotwartung vereinbart ist.
10.2.3. Rücksendung mangelhafter POS-Terminal
Das VU ist verpflichtet, das mangelhafte POS-Terminal innerhalb von einer Frist von 10 Geschäftstagen nach Meldung des Mangels an Pay-Jet angemessen versichert zuzusenden. Pay-Jet wird nach Erhalt Gewährleistungsansprüche prüfen und mit der Nacherfüllung beginnen. Die Kosten für die Rücksendung übernimmt Pay-Jet sofern dem VU einen Gewährleistungsanspruch zusteht.
10.3 Rückgabe der Mietsache, Entschädigung
Nach der Beendigung des Mietverhältnisses hat das VU gemietete POS-Terminals unaufgefordert innerhalb von 10 Geschäftstagen an Pay-Jet sauber und bruchsicher verpackt, auf eigene Kosten angemessen versichert zurückzusenden. Das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung beim Transport trägt das VU. Sollten die gemieteten POS-Terminals trotz angemessener Fristsetzung nicht bei Pay-Jet eingehen, ist das VU zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes des jeweiligen POS-Terminals verpflichtet.
11. Laufzeit, Kündigung, Entschädigung
11.1 Ordentliche Kündigung
Der Vertrag hat die in dem Servicevertrag für die einzelnen Leistungen vereinbarten Mindestlaufzeiten. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Leistungen der Pay-Jet eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten. Der Servicevertrag kann in Bezug auf die jeweilige Leistung erstmalig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der in dem jeweiligen Servicevertrag vereinbarten Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird der Servicevertrag bis dahin nicht gekündigt, verlängert er sich um weitere 12 Monate und kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart. Die Kündigung kann sich auf einzelne Leistungen und auch auf einzelne Produkte beschränken („Teilkündigung“).
11.2 Außerordentliche Kündigung
Die Parteien haben jederzeit das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
Ein wichtiger Grund für das VU liegt insbesondere vor, wenn das VU den Geschäftsbetrieb einstellt. Kündigt das VU den Vertrag aus einem in seiner Risikosphäre liegenden wichtigen Grund (insb. endgültige Betriebsaufgabe), ist Pay-Jet berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese entspricht – als pauschalierter Schadensersatz – den bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit entgehenden Entgelten abzüglich ersparter Aufwendungen sowie dessen, was Pay-Jet durch anderweitige Verwendung der frei gewordenen Kapazitäten tatsächlich erzielt oder böswillig zu erzielen unterlässt. Die Entschädigung wird auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der letzten zwölf Vertragsmonate vor der Kündigung berechnet. Dem VU bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
Ein wichtiger Grund, der Pay-Jet zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn:
- das VU in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten seiner Zahlungsverpflichtung nach dem Vertrag nicht vollumfänglich nachgekommen ist und mit einem nicht unerheblichen Teil in Verzug ist;
- über das Vermögen des VU ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
- das VU eine wesentliche Vertragspflicht verletzt;
- das VU schuldhaft falsche Angaben über sein Unternehmen oder die von ihm angebotenen Leistungen gemacht hat oder gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, die auf das VU anwendbar sind;
- der berechtigte Verdacht auf Missbrauch oder nicht vertragsgemäße Nutzung der Pay-Jet Leistungen besteht;
- für Pay-Jet eine behördliche Erlaubnis, die nicht bereits zum Vertragsabschluss vorliegt, für eine Pay-Jet Leistung notwendig wird;
- die Fortführung der vertraglich vereinbarten Leistungen von der BaFin oder einer anderen zur Aufsicht befugten Behörde untersagt oder die Untersagung angekündigt wird;
- sich wesentliche Anforderungen ändern, deren Umsetzung nur mit für Pay-Jet wirtschaftlich unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder
- sich herausstellt, dass das VU einen illegalen und/oder rufschädigenden Geschäftszweck verfolgt und Pay-Jet aufgrund dessen ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist.
11.3 Kündigungserklärung
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail).
11.4 Entschädigung
Bei einer vor der Inbetriebnahme von POS-Terminals durch das VU veranlassten Vertragsbeendigung, berechnet Pay-Jet dem VU eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 50,- je POS-Terminal.
12. Haftung von Pay-Jet
12.1 Haftung von Pay-Jet
Pay-Jet haftet gegenüber dem VU für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in voller Höhe. Für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen haftet Pay-Jet nur bei,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei Schäden aus der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das VU regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), sowie;
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von Pay-Jet bei Kardinalpflichtverletzungen der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dieser ist je Schadensfall und Vertragsjahr auf 10.000 EUR beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn und sonstige indirekte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um typischerweise zu erwartende Schäden infolge der vorübergehenden Unverfügbarkeit der Systeme. Unberührt bleiben Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Pay-Jet haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Unterbrechungen oder Beschränkungen durch gebotene Wartungsarbeiten, höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse, direkte terroristische Handlungen oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Ausfall und Störung von Strom- oder Telekommunikationsnetzen) eintreten.
Die Haftung für Datenverlust ist in jedem Fall auf den Aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien durch das VU entstanden wäre.
Soweit die Haftung von Pay-Jet durch Regelungen dieser AGB beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
12.2 Haftung des VU, Freistellung
Das VU haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen in vollem Umfang.
Wenn ein Schaden von Pay-Jet darin besteht, dass Pay-Jet durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des VU einer Verbindlichkeit ausgesetzt ist (z. B. aus Vertragsstrafen oder sonstigen Strafgeldern z.B. eines Acquirers oder Kartenorganisationen), hat das VU Pay-Jet von dieser Verbindlichkeit nach Maßgabe von § 257 BGB freizustellen. Darüber hinaus hat das VU Pay-Jet in diesem Fall die angemessenen Kosten der Rechtsberatung zu ersetzen.
13. Datenschutz; Vertraulichkeit
13.1 Datenschutz
13.1.1 Soweit personenbezogene Daten an Pay-Jet übermittelt werden, verpflichtet sich Pay-Jet, diese ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Bei spezifischen Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an Datenschutz@Pay-Jet.de. Die Datenschutzpraxis von Pay-Jet steht im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen, wie z.B. der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Sämtliche Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Nutzer finden sich in den Datenschutzhinweisen. Das VU ist der für die Verarbeitung der Kundendaten „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO und ist damit für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verantwortlich, die sich aus der DSGVO und anderen für das VU geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergeben.
13.1.2 Als „Verantwortlicher“ nach DSGVO ist das VU verpflichtet, die gesetzlichen Transparenzpflichten gegenüber betroffenen Personen zu erfüllen und ggf. erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligungen (etwa im Falle von Bonitätsabfragen bei Auskunfteien) bei seinen Kunden einzuholen.
13.2 Geheimhaltung
13.2.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags fort. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) und sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, ferner das für das VU individuell erstellte Angebot und die Vertragsinhalte.
13.2.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
- die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- die der Empfänger eigenständig erlangt hat, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht oder
- die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Zahlungsdienstleistern (z.B. Acquirern), Kreditkarten- bzw. Kartenorganisationen, Kreditwirtschaft, auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
13.2.3 Die nach §§ 3, 5 GeschGehG erlaubten und von der Vertraulichkeit ausgenommen Handlungen bleiben unberührt. Einne gegebenenfalls bestehende, hiervon abweichende separate Geheimhaltungsvereinbarung der Parteien bleibt unberührt.
13.2.4 Eine Weitergabe vertraulicher Informationen der offenbarenden Partei an Dritte durch die empfangende Partei ist nicht erlaubt. Dritte in diesem Zusammenhang sind sämtliche natürliche Personen, juristische Personen, die nicht gemäß §§ 15 ff. AktG mit der empfangenden Partei konzernrechtlich verbunden sind, sowie deren Angestellte und vertretungsberechtigten Organe.
14. Kommunikation
Soweit rechtlich zulässig, erfolgt die Kommunikation des VU mit den von ihm beauftragten Zahlungsdienstleistern (hier. Acquirer), soweit sie die technische Abwicklung der über Pay‑Jet erbrachten Leistungen betrifft, grundsätzlich über die zur Verfügung gestellte Plattform, sofern dies durch den Zahlungsdienstleister (hier: Acquirer) vorgesehen ist und das VU hiermit einverstanden ist. Die Zustimmung des VU kann ausdrücklich oder durch Nutzung dieser Kommunikationswege erteilt werden. Gesetzliche Rechte des VU zur unmittelbaren Kontaktaufnahme mit seinem Zahlungsdienstleister bleiben unberührt.
15. Verjährung
Vertragliche Schadensersatzansprüche des VU gegen Pay-Jet – mit Ausnahme solcher wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens oder nach dem Produkthaftungsgesetz – verjähren innerhalb von 18 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Mängelansprüche des VU hinsichtlich gekaufter POS-Terminals verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang; dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder in den Fällen des Satzes 1. Gesetzliche zwingende längere Verjährungsfristen bleiben unberührt. Gesetzliche Bestimmungen, die eine kürzere als die vorstehend angegebene Verjährungsfrist oder Ausschlussfrist regeln, bleiben unberührt.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Schriftform
Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und/oder der Serviceverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
16.2 Aufrechnung; Abtretung
Das VU kann gegen Forderungen von Pay-Jet nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Pay-Jet schriftlich anerkannten Forderungen aufrechnen.
Das VU darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Pay Jet an Dritte abtreten. Dies gilt nicht für Geldforderungen im Sinne von § 354a HGB gegenüber Pay Jet; diese können ohne Zustimmung abgetreten werden. Pay Jet kann die Abtretung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern.
16.3 Maßgebliches Recht
Auf diese AGB und/oder auf die Serviceverträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des deutschen internationalen Privatrechts Anwendung.
16.4 Gerichtsstand
Ist das VU Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Pay-Jet. Entsprechendes gilt, wenn das VU Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Pay-Jet ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungen gemäß diesen AGB und/oder des Servicevertrages oder am allgemeinen Gerichtsstand des VUs zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
16.5 Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses
Pay-Jet ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger zu übertragen. Pay-Jet wird das VU hierüber informieren.
16.6 Salvatorische Klausel
Sollten diese AGB oder der Servicevertrag in einzelnen Punkten ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Punkte sind durch wirksame neue zu ersetzen oder zu ergänzen, welche dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für Vertragslücken. Die Wirksamkeit der AGB und des Vertrages im Übrigen wird nicht berührt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.